04.12.2024 -

Berlin ist für die meisten Facharztgruppen ein gesperrter Planungsbereich. Daher führt der Weg in die Niederlassung für die meisten Ärztinnen und Ärzte über den Kauf der Praxis eines Kollegen, der auf seinen Versorgungsauftrag zugunsten der Nachbesetzung durch einen Kollegen verzichtet.

Wieder neue vertragsärztliche Niederlassungsmöglichkeiten in Berlin: Perspektiven für Frauenärzte, Kinder- und Jugendärzte und Psychosomatiker
Für vier Fachgruppen hat der Landesausschuss neue Niederlassungsmöglichkeiten geschaffen (credit: adobestock)

Was ist ein gesperrter Planungsbereich?

Ein Planungsbereich gilt für eine Fachgruppe als gesperrt, wenn ein Versorgungsgrad von mehr als 110 % festgestellt wird. Zuständig für diese Feststellungen ist der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin. Dieser Landesausschuss hat am 15.11.2024 nunmehr für einige Arztgruppen eine sog. „Teilentsperrung“ beschlossen und somit weitere Niederlassungsmöglichkeiten geschaffen. Bewerbungen auf die neuen Niederlassungsmöglichkeiten sind bereits seit dem 27.11.2024 möglich.

Für welche ärztliche Fachgruppen gibt es Niederlassungsmöglichkeiten?

Für vier Fachgruppen hat der Landesausschuss neue Niederlassungsmöglichkeiten geschaffen, ferner für die Hausärzte in den Planungsbezirken II und III erneut festgestellt, dass keine Niederlassungsbeschränkungen bestehen und dort 79,5 bzw. 38,5 Niederlassungsmöglichkeiten bestehen.

  • Für Frauenärztinnen und Frauenärzte hat der Landesausschuss 2,5 Niederlassungsmöglichkeiten geschaffen.
  • Für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte hat der Landesausschuss für den Planungsbereich II 9,5, im Planungsbereich III 7,0 und im Planungsbereich IV 6,0 Niederlassungsmöglichkeiten geschaffen. Anzumerken ist, dass die Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendärzte seit Ende Oktober 2023 umgestaltet wurde. Hier gibt es nun statt eines großen Planungsbereichs Berlin vier neue Planungsbereiche. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin informiert hierüber auf ihrer Homepage. Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendärzte bestehen damit in allen Berliner Verwaltungsbezirken bis auf Steglitz-Zehlendorf, Charlottenburg-Wilmersdorf, Pankow, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln (Planungsbereich I).
  • Für die Fachgruppe der Hautärzte und Hautärztinnen ist eine Teilentsperrung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages (0,5) erfolgt.
  • Für Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie bestehen sog. „Quotensitze“ im Umfang von 4,5 Niederlassungsmöglichkeiten.

Teilentsperrung: Bewerbungsverfahren im Blick

Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren, die sich für einen der freien Arztsitze bewerben möchten, müssen zunächst die Bewerbungsfrist bis zum 08.01.2025 im Auge behalten. Bewerbungen sind an den Zulassungsausschuss zu richten, und es ist die veröffentlichte Kennziffer für jeweilige Fachgruppe und den Planungsbereich zu verwenden. Da es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist handelt, können nach Ausschreibungsende unvollständige Anträge nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden.

Nach welchen Kriterien entscheidet der Zulassungsausschuss?

Nach Ende des Ausschreibungsverfahrens entscheidet der Zulassungsausschuss über die Bewerbungen. Nach den Informationen der KV Berlin geschieht dies voraussichtlich im ersten Quartal 2025. Gibt es mehr Bewerbungen als Arztsitze zur Verfügung stehen, entscheidet der Zulassungsausschuss im Rahmen des sog. „pflichtgemäßen Ermessens“ und unter Berücksichtigung diverser Kriterien, die in der Bedarfsplanungsrichtlinie genannt sind. Relevant sind zum Beispiel:

  • berufliche Eignung,
  • Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
  • Approbationsalter,
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste, 
  • bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, 
  • Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Feststellungen nach § 35 Bedarfsplanungs-Richtlinie),
  • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.

Die KV Berlin stellt hierzu weiterergehende Informationen und Links auf ihre Formulare zur Verfügung.

Im Bedarfsfall stehen wir Ihnen gerne zur Seite und bieten Unterstützung während des Bewerbungsprozesses.

Ich habe keine Zulassung erhalten, kann ich mich wehren?

Gegen die Auswahlentscheidungen des Zulassungsausschusses ist der Widerspruch zum Berufungsausschuss möglich. Wichtig ist hier, die Widerspruchsfrist zu beachten. Diese beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Der Berufungsausschuss überprüft dann die Entscheidung des Zulassungsausschusses und trifft ggf. eine eigenständige neue Entscheidung. Zu den Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels beraten wir Sie ebenso gern, wie wir Sie in einem solchen Verfahren vertreten.

Autorin: Katrin Dell’Anna

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