12.11.2024 -

Aktuelles zur Hinzurechnungsbesteuerung – FG Düsseldorf Urteil vom 02.08.2024 (1 K 2666/19 F)

Das FG Düsseldorf hatte in einem aktuellen Fall über die Hinzurechnungsbesteuerung zu entscheiden. Wir wollen das Urteil nutzen, um darauf hinzuweisen, wann Einkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
Die Hinzurechnungsbesteuerung soll die – steuerlich motivierte – Verlagerung von Einkünften in andere Länder verhindern. Erfahren Sie mehr zur aktuellen Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung (credits: adobestock).

Worum es geht

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen.

Sachverhalt

Der Fall behandelt die Frage, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft (Z) einer deutschen Muttergesellschaft in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) unterliegen. Die deutsche Klägerin hielt 100 % der Anteile an der Z, die zentrale Zahlungs- und Delkredere-Dienstleistungen für die gesamte Unternehmensgruppe erbrachte. Die Z verfügte über eigene Büroräume und Personal in der Schweiz. Dort unterlag sie einer Ertragsteuer von weniger als 25 %. Die deutsche Finanzverwaltung sah hierin eine Zwischengesellschaft, die passives Einkommen generiert, und wendete das AStG an. Die Klägerin klagte gegen die Hinzurechnungsbesteuerung dieser Einkünfte.

Das Gericht gab der Klage der Klägerin statt und hob die Bescheide der Finanzverwaltung auf. Die Hinzurechnungsbesteuerung der Z-Einkünfte in Deutschland ist daher unzulässig.

Vorbemerkung

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist ein steuerliches Instrument, das verhindern soll, dass Unternehmen Einkünfte in Niedrigsteuerländer verlagern, um Steuern zu sparen. Wenn eine deutsche Gesellschaft an einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland beteiligt ist und diese Einkünfte erzielt, die einer geringen Besteuerung unterliegen, können diese Einkünfte der deutschen Gesellschaft zugerechnet und in Deutschland versteuert werden. Dies soll gewährleisten, dass keine Steuervorteile durch die künstliche Verlagerung von Gewinnen ins Ausland entstehen.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung nicht erfüllt sind, weil Z aktive Einkünfte erzielt. Das Gericht stellte fest:

  • Keine Zwischengesellschaft nach AStG:
    Die Z erzielt aktive Einkünfte aus dem Betrieb eines Kreditinstituts sowie aus Dienstleistungen und fällt daher unter Ausnahmen des § 8 AStG.
  • Kapitalverkehrsfreiheit ab 2011/2012:
    Für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 verstößt die Hinzurechnungsbesteuerung zudem gegen die Kapitalverkehrsfreiheit der EU, da keine künstliche Gestaltung vorliegt, die ausschließlich zur Steuervermeidung errichtet wurde. Die Z betreibt eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz, hat eigene Geschäftsräume, Personal und eine stabile Ansiedlung.
  • Aktivitätsklausel erfüllt:
    Die Z unterhält einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und ihre Tätigkeiten umfassen echte Dienstleistungen, die sie überwiegend mit eigenem Personal erbringt, ohne wesentliche Mitwirkung der Muttergesellschaft oder anderer nahestehender Personen im Inland.

Fazit und Empfehlung

Das Urteil des FG Düsseldorf verdeutlicht, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nicht angewendet werden kann, wenn die ausländische Tochtergesellschaft eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und die Voraussetzungen für aktive Einkünfte erfüllt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine künstliche Gestaltung zur Steuervermeidung vorliegt und die Kapitalverkehrsfreiheit der EU betroffen ist.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre ausländischen Tochtergesellschaften substanzielle wirtschaftliche Tätigkeiten und eine ausreichende personelle sowie sachliche Ausstattung vorweisen können. Dadurch lässt sich vermeiden, dass die Finanzverwaltung eine Hinzurechnungsbesteuerung annimmt.


Autor: RA & StB Andreas Jahn

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