19.09.2024

Webseiten-Betreiber müssen Impressum anpassen: Wichtige Änderungen durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Aus § 5 TMG wurde § 5 DDG – So vermeiden Sie Abmahnungen und Bußgelder

Impressum und Datenschutzerklärung sind gemäß den neuen Anforderungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) zu aktualisieren. (credit:adobestock)

Was ist neu?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat bereits mit Wirkung zum 14. Mai 2024 das bisher geltende Telemediengesetz (TMG) ersetzt. Diese Änderung bringt für Webseiten-Betreiber und Unternehmer wichtige Neuerungen mit sich, die Sie unbedingt berücksichtigen sollten. Viele Betreiber haben ihre Webseiten jedoch noch nicht an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst.

Die Änderungen betreffen vor allem das Impressum und die Datenschutzerklärung, weil ein fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum schnell zu Abmahnungen und Bußgeldern führen kann.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung steht nun in § 5 DDG und nicht mehr im TMG. Außerdem ersetzt der Begriff „digitale Dienste“ den bisherigen Begriff „Telemediendienste“.

Auch das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) hat eine Änderung erfahren und heißt nun Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Für Webseiten-Betreiber ist vor allem der im Impressum häufig genannte § 35 TDDDG wichtig, der die Einwilligung durch Cookie-Banner regelt.

Was bedeutet das für Webseiten-Betreiber?

Alle Webseiten-Betreiber sollten sicherstellen, dass ihr Impressum den aktuellen Vorgaben des neuen § 5 DDG entspricht. Wir empfehlen daher dringend, das Impressum und die Datenschutzerklärung zu überprüfen und anzupassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Aktualisieren Sie Ihr Impressum umgehend, wenn es noch auf das TMG verweist.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, die genaue gesetzliche Grundlage im Impressum anzugeben. Um zukünftigen Änderungen vorzubeugen, kann es ratsam sein, auf eine konkrete Angabe des Gesetzes zu verzichten. Statt „Impressum gem. § 5 DDG“ kann einfach „Impressum“ stehen.

Auch die Datenschutzerklärung sollte hinsichtlich der Umbenennung des TTDSG in TDDDG aktualisiert werden. Besonders § 3 TDDDG und § 25 TDDDG werden oft in Datenschutzerklärungen genannt. Der Wortlaut der Normen wurde größtenteils in das TDDDG übernommen, daher genügt es meist, „TTDSG“ durch „TDDDG“ zu ersetzen.

Was Sie jetzt tun sollten, um Abmahnungen zu vermeiden

Überprüfen Sie Ihre Webseite und Datenbanken auf Verweise auf das TMG und das TTDSG. Aktualisieren Sie diese gemäß den neuen gesetzlichen Änderungen im DDG und TDDDG. Achten Sie darauf, dass sich die Gesetze teilweise auch inhaltlich geändert haben und nicht jede Norm unverändert übernommen werden kann.

Tipp: Bereits 2020 hat § 18 MStV den § 55 Abs. 2 RStV ersetzt, der die redaktionelle Verantwortlichkeit regelt. Überprüfen Sie auch hier, ob Ihr Impressum noch einen Verweis auf die alte Gesetzesgrundlage enthält.

Autor: Nicolas Fischer

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