EU-Parlament verabschiedet Anti Money Laundering Package (AML Package) im April 2024
Lange Zeit versuchte der EU-Gesetzgeber dem Problem der Geldwäsche durch Richtlinien Herr zu werden und den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bei der Bekämpfung der Finanzkriminalität zu belassen. Dies führte erwartungsgemäß zu Unterschieden betreffend der Strenge und Konsequenz im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dem soll nunmehr ein Ende gemacht werden. Das EU-Parlament verabschiedete am 24. April 2024 ein Gesetzespaket, dass eine ganze Reihe neuer Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche mit sich brachte (AML Package), insbesondere aber eine neue Geldwäscheverordnung, die die Geldwäschebekämpfung europaweit vereinheitlichen und effizienter machen soll.
Kommt es zu einer Vereinheitlichung des Verpflichtetenbegriffs im Geldwäscherecht?
Mit der neuen EU-Geldwäscheverordnung wird zunächst der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten europaweit vereinheitlicht. Damit einher geht zugleich eine Erweiterung des Verpflichtetenkreises. Unter Geltung der EU-Geldwäscheverordnung gehören – neben den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen – zukünftig auch Händler von Luxusgütern, wie Edelmetallhändler, Juweliere oder Händler von Flugzeugen und Jachten zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten. Auch Profifußballvereine und Fußballagenten sind grundsätzlich zukünftig geldwäscherechtlich Verpflichtete. Aufgrund der starken Unterschiede des bestehenden Geldwäscherisikos in dieser Branche können die Mitgliedstaaten bei niedrigem Risiko aber Verpflichtete von der Liste streichen.
Werden bestehende Sorgfaltspflichten verschärft?
Art. 15 der EU-Geldwäscheverordnung zählt zunächst sechs sorgfaltspflichtenauslösende Fälle auf. Zu diesen zählen:
- Aufnahme des Mandats;
- Beteiligung an gelegentlichen Transaktionen mit einem Volumen über EUR 10.000;
- Beteiligung an der Gründung einer juristischen Person;
- Verdacht auf Geldwäsche;
- Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der Identifikationsdaten des Mandanten;
- Bestehen von Zweifeln an der Identität und Befugnis der handelnden Personen des Mandanten;
Zu den Sorgfaltspflichten zählt die zuverlässige Identifikation des Mandanten. Hierbei findet eine Erweiterung des Umfangs der zu erhebenden Informationen statt. Bei juristischen Personen ist nunmehr stets das Land der Gründung sowie die Herkunft der Vermögenswerte und ihr Ziel abzufragen. War bislang eine Identifizierung des Mandanten ausreichend, ist hier künftig zusätzlich eine weitere Verifizierung der Identifikationsdaten erforderlich. Diese geht mit einem erheblichen Mehraufwand und weiteren Kostenfür beide Seiten einher: So bestehen nur zwei Möglichkeiten der Verifizierung: Entweder ist ein Ausweisdokument vorzulegen unter zusätzlicher Einholung von Informationen aus zuverlässiger, unabhängiger Quelle oder ein elektronisches Verfahren auf Basis der eIDAS-Verordnung durchzuführen. Ein einfaches Videoidentifikationsverfahren ist zukünftig nicht mehr ausreichend.
Zu den neuen Pflichten zählt zudem die Prüfung, ob der Mandant oder sein wirtschaftlich Berechtigter Finanzsanktionen unterliegt. Zusätzlich bedarf es der Einholung von Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit des Mandanten. Werden Abweichungen der erlangten Informationen von jenen im Transparenzregister festgestellt, sind diese innerhalb von 14 Kalendertagen zu melden. Für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer besteht allerdings das Privileg, von einer Meldung absehen zu dürfen, wenn die Informationen im Rahmen der Ermittlung der Rechtslage oder im Wege der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt sind.
Kommt eine Obergrenze für Bargeldzahlungen?
Das größte öffentliche Aufsehen erregte die zukünftig festgelegte EU-weite Obergrenze von EUR 10.000 für Barzahlungen. Hintergrund dieser Regelung ist die erschwerte Rückverfolgbarkeit von Bargeld und das damit einhergehende Missbrauchspotenzial zum Zwecke der Finanzkriminalität. Bisher bestand lediglich eine Pflicht bei Bargeldzahlungen von über EUR 10.000 für den Zahlenden, sich auszuweisen und zugleich einen Nachweis zu erbringen, aus welchen Quellen das Geld stammt.
Seit Ende des Jahres 2022 gilt überdies bereits ein Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG), wonach bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, eine geschuldete Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden kann.
Wird der Begriff des Wirtschaftlich Berechtigten vereinheitlicht?
Über die erläuterten Punkte hinaus nimmt der EU-Gesetzgeber mit der EU-Geldwäscheverordnung eine Vereinheitlichung der Vorschriften betreffend den wirtschaftlich Berechtigten vor. Diese sollen nicht nur vereinheitlicht, sondern zugleich transparenter werden. Bisher stand den Mitgliedstaaten insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, sodass es insbesondere mit Blick auf indirekte Beteiligungen zu unterschiedlichen Wertungen kam. In der neuen EU-Geldwäscheverordnung wird der Schwellenwert für den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften nun auf 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf jeder Beteiligungsebene festgelegt. Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen wird die wirtschaftliche Berechtigung, abweichend von der bisherigen Rechtslage, bereits bei Kapital- oder Stimmrechtsanteilen von 25 % oder mehr auf jeder (auch nur mittelbaren) Beteiligungsebene wirtschaftliches Eigentum begründet. Dies dürfte zu einer erheblichen Ausweitung der Meldepflichten für Gesellschaften zur Folge haben.
Auch der Umfang der meldepflichtigen Daten vergrößert sich. Nach der EU-Geldwäscheverordnung sind zukünftig auch Geburtsort, eine nationale Identifikationsnummer inkl. deren Quelle (z.B. Reisepass-Nr., Personalausweis-Nr.), sämtliche Nationalitäten sowie gegebenenfalls die Steueridentifikationsnummer oder vergleichbare Nummer, die vom Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird, zu melden.
Fazit:
Mit der neuen EU-Geldwäscheverordnung strebt der EU-Gesetzgeber eine weitreichende Vereinheitlichung der geldwäscherechtlichen Rechtslage auf europäischer Ebene an. Dies gelingt auch in weiten Teilen, insbesondere die Vereinheitlichung des Begriffs des Wirtschaftlich Berechtigten beseitigt weit verbreitete Rechtsdivergenzen. Darüber hinaus erweitert die Verordnung den Kreis der Verpflichteten sowie die für diese greifenden Sorgfaltspflichten. Für die geldwäscherechtlich Verpflichteten bedeuten die Maßnahmen somit einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand. Insbesondere die Verifizierung der Daten des wirtschaftlich Berechtigten bedeutet einen erhöhten Zeit- und damit auch Kostenaufwand. Dabei fällt insbesondere der Wegfall des Videoidentifikationsverfahrens für KYC-Zwecke und die zwingende Verifizierung der Daten von wirtschaftlich Berechtigten ins Gewicht.
Aber auch die Unternehmen, ihre Geschäftsleitungen und Gesellschafter stehen vor neuen Herausforderungen und einem spürbaren Mehraufwand, wenn es künftig darum geht, ihre wirtschaftlich Berechtigten und die zu meldenden Daten zu ermitteln sowie zum Transparenzregister anzumelden. Damit einher geht ein spürbar erhöhtes Risiko von geldwäscherechtlichen Sanktionen. Insoweit ist den Akteuren der Wirtschaft zu raten, sich frühzeitigen Rechtsrat im Geldwäscherecht und der Geldwäsche-Compliance zu den künftigen Erweiterungen einzuholen.
Autoren: Dr. Karl Brock und wissenschaftlicher Mitarbeiter Constantin Dorschu
Der Autor Dr. Karl Brock ist Herausgeber eines Praxiskommentars zum Geldwäschegesetz (GwG) (zum Shop). Er berät fortlaufend geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Unternehmen zu geldwäscherechtlichen Herausforderungen. Bei Fragen oder bei Beratungsbedarf können Sie sich gerne direkt an den Autor dieses Beitrages wenden.
Auszeichnungen
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„MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)
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„Mit ihrer Weitsicht [beim Thema ESG] ist [MEYER-KÖRING] weiter als viele Wettbewerber.“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)
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