Neufassung der Geldtransfer-VO tritt Ende 2024 in Kraft – welche Herausforderungen bringt neuer Pflichtenkatlog für Zahlungs- und Kryptodienstleister mit sich?

EU-Parlament verabschiedet Anti Money Laundering Package (AML Package) im April 2024

Im Zuge des am 24. April 2024 von dem EU-Parlament verabschiedeten Gesetzespakets zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML Package) kam es unter anderem zu einer umfangreichen Neufassung der Verordnung über Geldtransfers (Geldtransfer-VO). Anlass war der rasante Anstieg von Krypto-Transaktionen in den letzten Jahren. Diese bergen aufgrund ihrer Anonymität und schweren Rückverfolgbarkeit ein erhebliches Risiko, zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Hierauf reagierte nun der europäische Gesetzgeber.

Im Zuge des vom EU-Parlament verabschiedeten Gesetzespakets zur Bekämpfung der Geldwäsche kam es auch zu einer umfangreichen Neufassung der Verordnung über Geldtransfers (Geldtransfer-VO).
Aufgrund des rasanten Anstiegs von Krypto-Transaktionen hat das EU-Parlament eine umfangreiche Neufassung der Verordnung über Geldtransfers (Geldtransfer-VO) verabschiedet (credits: adobestock).

Was war der Hintergrund für die Änderung der Geldtransfer-VO?

Nach der bisherigen Gesetzeslage galt die Geldtransfer-VO nur für „Banknoten, Münzen, Giralgeld und E-Geld“. Kryptowerte sind hingegen als „digitale Darstellung von Werten oder Rechten“ definiert, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können; sie waren somit nicht von der Geldtransfer-VO erfasst.

Die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche fanden in diesem Bereich folglich keine Anwendung. Hierin lag nach Einschätzung des europäischen Gesetzgebers ein Einfallstor für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das mit Bargeldzahlungen zu vergleichen sei.

Wie sieht die künftig neue Rechtslage aus?

Durch die Neufassung der Geldtransfer-VO fallen Transfers von Kryptowerten von oder an Zahlungsdienstleister oder zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister mit Sitz in der EU unter die Geldtransfer-VO. Eine Ausnahme besteht für:

  • Geldtransfers oder Transfers von E-Geld-Token, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument oder einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät durchgeführt werden, sofern:
    • der Transfer der Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen dient,
    • bei allen im Zuge der Transaktion durchgeführten Transfers die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt wird;
  • bestimmte Transfers wie Bargeldabhebungen von eigenen Konten oder zur Begleichung von Steuern oder Bußgeldern an Behörden;
  • Transfers von Kryptowerten, wenn:
    • der Originator und der Begünstigte im eigenen Namen handeln,
    • der Transfer von Person zu Person ohne die Beteiligung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen erfolgt.

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators ist verpflichtet:

  • sicherzustellen, dass bei Transfers Angaben zum Originator und dem Begünstigten übermittelt werden – darunter die Namen, die Distributed-Ledger-Adresse und die Kontonummer des Kryptowertekontos;
  • die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen;
  • bei Transfers über EUR 1.000 festzustellen, ob eine selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Originators steht.

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten ist verpflichtet:

  • zu prüfen, ob die Angaben zum Originator und zum Begünstigten in dem Transfer oder den Sammeltransfers von Kryptowerten enthalten sind oder im Anschluss übermittelt werden;
  • im Falle eines Kryptotransfers von einer selbst gehosteten Adresse sicherzustellen, dass der Transfer individuell identifizierbar ist;
  • bei allen Transfers von einer selbst gehosteten Adresse, deren Betrag EUR 1.000 übersteigen, zu prüfen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Begünstigten steht;
  • die Richtigkeit der Angaben zum Begünstigten zu prüfen, bevor die Kryptowerte zur Verfügung gestellt werden.

Bei fehlenden Angaben hat er zudem zu entscheiden, ob in Transfer von Kryptowerten ausgeführt, zurückgewiesen, zurücküberwiesen oder ausgesetzt wird – und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen sind.

Darüber hinaus haben alle Zahlungs- und Kryptodienstleister:

  • interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Umsetzung von EU- und nationalen Vorschriften bei der Durchführung von Geldtransfers und Transfers von Kryptowerten sicherstellen vorzuweisen;
  • vollständig und unverzüglich Anfragen der für die Verhinderung und die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zu beantworten;
  • Angaben zum Zahler/Zahlungsempfänger sowie Originator/Begünstigten für fünf Jahre aufzubewahren, mit einer möglichen Verlängerung um fünf Jahre, wenn ein Mitgliedstaat der EU dies beschließt.

Fazit:

Mit der Neufassung der Geldtransfer-VO wendet sich das strenge Auge der Aufsichtsbehörden nun auch den Transaktionen von Kryptowerten zu. Dies war angesichts des erheblichen Missbrauchspotenzials dieser Werte absehbar. Für die Zahlungs- und Kryptodienstleister bedeutet dies angesichts der breit aufgestellten Pflichten einen erheblichen Mehraufwand. Viel Zeit, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, bleibt den Zahlungs- und Kryptodienstleistern allerdings nicht. Denn die neue Verordnung tritt bereits am 30. Dezember 2024 in Kraft. Es ist daher zu empfehlen, angemessenen Rechtsrat einzuholen.


Autoren: Dr. Karl Brock und wissenschaftlicher Mitarbeiter Constantin Dorschu

Der Autor Dr. Karl Brock ist Herausgeber eines Praxiskommentars zum Geldwäschegesetz (GwG) (zum Shop) und berät fortlaufend Mandanten zu geldwäscherechtlichen Herausforderungen. Bei Fragen oder bei Beratungsbedarf können Sie sich gerne direkt an den Autor dieses Beitrages wenden.

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  • „MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung“
    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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