EU-Parlament verabschiedet Anti Money Laundering Package (AML Package) im April 2024

Lange Zeit versuchte der EU-Gesetzgeber dem Problem der Geldwäsche durch Richtlinien Herr zu werden und den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bei der Bekämpfung der Finanzkriminalität zu belassen. Dies führte erwartungsgemäß zu Unterschieden betreffend der Strenge und Konsequenz im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dem soll nunmehr ein Ende gemacht werden. Das EU-Parlament verabschiedete am 24. April 2024 ein Gesetzespaket, dass eine ganze Reihe neuer Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche mit sich brachte (AML Package), insbesondere aber eine neue EU-Geldwäscheverordnung, die die Geldwäschebekämpfung europaweit vereinheitlichen und effizienter machen soll.

Hierfür nimmt die EU-Geldwäscheverordnung künftig Fußballclubs und Spieleragenten in die Pflicht.

Die EU-Geldwäscheverordnung nimmt künftig auch Profifußballvereine und Fußballvermittler in die Pflicht. Lange Zeit versuchte der ...
Profifußballvereine gehören ab 2029 zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten (credits: adobestock).

Die EU- Geldwäscheverordnung gilt für Profifußballvereine und Fußballvermittler (erst) ab 2029:

Während die EU-Geldwäscheverordnung für andere geldwäscherechtlich Verpflichtete bereits ab Mitte des Jahres 2027 Geltung erlangen soll, sollen die geldwäscherechtlichen Pflichten für Fußballvermittler und Profifußballvereine erst ab dem Jahr 2029 gelten. Denn für Profifußballvereine und Fußballvermittler wurde hiervon eine Ausnahme geschaffen. Für diese beiden speziellen Geldwäsche-Verpflichteten gilt die EU-Verordnung nämlich erst 60 Monaten nach Inkrafttreten und nicht schon 36 Monate nach ihrer Veröffentlichung.

Die neuen Verpflichteten nach Art. 3 Nr. 3 n) und o) der EU-Geldwäscheverordnung:

Fußballvermittler (Artikel 3 Nr. 3 n) der EU-Geldwäscheverordnung) und Profifußballvereine (Artikel 3 Nr. 3 o) der EU-Geldwäscheverordnung) zählen künftig zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten.

Ein Fußballvermittler ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 53 der EU-Geldwäscheverordnung eine natürliche oder juristische Person, die gegen eine Gebühr Vermittlungsdienste erbringt und Fußballspieler oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für einen Fußballspieler vertritt oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für den Transfer eines Fußballspielers vertritt.

Ein Profifußballverein ist wiederum nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 52 der EU-Geldwäscheverordnung jede juristische Person, die Eigentümer oder Manager eines Fußballvereins ist, der eine Lizenz erhalten hat und an der/den nationalen Fußballliga/en in einem Mitgliedstaat der Union teilnimmt, dessen Spieler und dessen Personal vertraglich verpflichtet sind und für ihre Dienste entlohnt werden.

Gemäß Art. 3 Nr. 3 lit. o) der EU-Geldwäscheverordnung sind Profifußballvereine allerdings lediglich hinsichtlich bestimmter Transaktionen sog. geldwäscherechtlich Verpflichtete – und zwar bei den nachstehenden Transaktionen:

  • Transaktionen mit einem Anleger;
  • Transaktionen mit einem Sponsor;
  • Transaktionen mit Fußballvermittlern oder anderen Vermittlern; sowie
  • Transaktionen für den Zweck des Transfers eines Fußballspielers;

Möglichkeit von Ausnahmen für bestimmte Profifußballvereine:

Art. 5 der EU-Geldwäscheverordnung sieht allerdings Ausnahmen für bestimmte Profifußballvereine (nicht: Fußballvermittler) hinsichtlich ihrer Eigenschaft als geldwäscherechtlich Verpflichtete vor.

Hintergrund ist, dass der europäische Gesetzgeber davon ausgeht, dass hauptsächlich bei größeren, international agierenden Vereinen ein erhöhtes Risiko besteht, mit Geldwäsche in Berührung zu kommen. Erwägungsgrund 25 der EU-Geldwäscheverordnung betont sogar, dass Vereine in den höchsten Ligen höheren Geldwäscherisiken ausgesetzt sind, weil sie regelmäßig umfangreichere (grenzüberschreitende) Finanztransaktionen durchführen (z.B. kostspielige Transfers von Spielern und Sponsoringgeschäfte) und komplexere Gesellschaftsstrukturen mit mehreren Eigentümerschichten aufweisen würden.

Welche Fußballvereine können von der Ausnahme umfasst sein?

Dementsprechend sieht Art. 5 der EU-Geldwäscheverordnung die Möglichkeit vor, bestimmte Profifußballvereine von der Geltung der EU-Geldwäscheverordnung auszunehmen.

  • Nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der EU-Geldwäscheverordnung können Mitgliedstaaten Profifußballvereine, die in der höchsten Liga spielen und in den beiden vorangegangenen Jahren einen jährlichen Umsatz von weniger als EUR 5 Mio. erzielt haben, von den Anforderungen ausnehmen, wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nachgewiesen wird.

Sollte der jährliche Gesamtumsatz in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren tatsächlich weniger als EUR 5 Mio. betragen haben, müssen die Mitgliedsstaaten bewerten, ob tatsächlich ein geringes Geldwäscherisiko besteht.

  • Eine ähnliche Bewertung muss gemäß Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 der EU-Geldwäscheverordnung vorgenommen werden, wenn Mitgliedsstaaten erwägen, Profifußballvereine, die in der zweithöchsten Liga spielen, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen. Auch hier muss dann der Mitgliedstaat bewerten, ob nach Art und Umfang der Tätigkeit dieser Fußballvereine nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.
  • Bei der durch den Mitgliedstaat durchzuführenden Bewertung sind gemäß Art. 5 Abs. 2 der EU-Geldwäscheverordnung (i.) die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen und die Anfälligkeiten dafür und die diesbezüglichen risikomindernden Faktoren, die bei den Profifußballvereinen bestehen, sowie (ii.) die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang und dem grenzüberschreitenden Charakter relevanter Transaktionen zu beachten.

Die Risikobewertung hat außerdem die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Art. 7 der 6. EU-Geldwäscherichtlinie durchgeführten Risikobewertungen auf Unionsebene zu berücksichtigen (so ausdrücklich Art. 5 Abs. 2 der EU-Geldwäscheverordnung).

Wie häufig wird es zu einer Ausnahmeregelung kommen?

Unter Berücksichtigung einer Vielzahl an Risikofaktoren im Profifußball (Zahlungen aus Hochrisikostaaten, komplexe Zahlungsströme u.Ä.) dürfte die Risikobewertung der Mitgliedstaaten nur selten zu einem nachgewiesenen geringen Risiko führen – dies dürfte auch für die deutsche Fußballclublandschaft gelten. Sollte ein Mitgliedsstaat dennoch einen Profifußballverein von der Geltung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen ausnehmen, dürfte er risikobasierte Überwachungsmaßnahmen oder ähnliche Mechanismen einzuführen haben, um abzusichern, dass die gewährte Ausnahme nicht missbraucht werden kann.

Fazit:

Die geldwäscherechtlichen Pflichten für Profifußballvereine und Fußballvermittler sind auf dem Vormarsch. Um in Kraft zu treten, bedarf die EU-Geldwäscheverordnung (und damit die Verpflichtungen für Fußballclubs und Spieleragenten) nur noch der förmlichen Annahme des Rates, bevor sie dann im Amtsblatt der EU verkündet wird.

Aufgrund der hohen Hürden und des nicht zu unterschätzenden Umsetzungsaufwands für die Mitgliedsstaaten dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, dass die Mitgliedsstaaten auf die Öffnungsklausel für Rückausnahmen aus Art. 5 der EU-Geldwäscheverordnung zurückgreifen werden. Daher sollten nicht nur Spieleragenten, sondern auch sämtliche Profifußballvereine in Deutschland erst einmal davon ausgehen, dass sie ab dem Jahr 2029 zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören. Wegen der medialen Präsenz von Profifußballvereinen muss damit gerechnet werden, dass diese künftig von den Medien, aber auch von den Aufsichtsbehörden bei ihren geldwäscherechtlichen Pflichtenwahrnehmungen genauestens beobachtet werden. Wegen der Implementierung entsprechender Compliance-Management-Systeme ist es Profifußballvereinen und Fußballvermittlern dringend zu empfehlen, sich frühzeitig mit dem neuen Pflichtenkanon auseinanderzusetzen und rechtlichen Rat hierfür einzuholen.


Autor: Dr. Karl Brock

Der Autor Dr. Karl Brock ist Herausgeber eines Praxiskommentars zum Geldwäschegesetz (GwG) (zum Shop). Er berät fortlaufend geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Unternehmen zu geldwäscherechtlichen Herausforderungen. Bei Fragen oder bei Beratungsbedarf können Sie sich gerne direkt an den Autor dieses Beitrages wenden.

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  • „MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung“
    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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