Die Europäische Union setzt ihren Kampf gegen Geldwäsche fort – Bargeldobergrenze, eine neue Aufsichtsbehörde, erweiterte behördliche Befugnisse und weitere Verpflichtete

EU-Parlament verabschiedet Anti Money Laundering Package (AML Package) im April 2024

Die EU zeigt sich einmal mehr entschlossen, das Problem der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung europaweit zu bekämpfen. Im Zentrum stehen nun erstmals eine EU-Geldwäscheverordnung sowie eine neue EU-Geldwäscherichtlinie. Das am 24. April 2024 verabschiedete Anti Money Laundering Package (AML Package) kommt daher mit einer ganzen Reihe von Verschärfungen und einer neuen Aufsichtsbehörde einher. Es lohnt sich somit für alle Wirtschaftsakteure, einen genaueren Blick auf die beschlossenen Geldwäsche-Maßnahmen zu werfen.

Die EU zeigt sich einmal mehr entschlossen, das Problem der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung europaweit zu bekämpfen.
Wie bekämpft die EU mit dem Anti Money Laundering Package Geldwäsche? (credits: adobestock)

Die neue Bargeldobergrenze – welche Geschäfte und Geschäftszweige sind betroffen?

Besonderes Aufsehen erregte die Festlegung einer Obergrenze für Zahlungen mit Bargeld in Höhe von EUR 10.000. Dies verwundert nicht, erfreut sich die Zahlung mit Bargeld in Deutschland im internationalen Vergleich doch noch immer großer Beliebtheit. So äußerte bereits Bundesfinanzminister Christian Lindner, dass er die beschlossene Bargeldobergrenze als „unnötige Freiheitsbeschränkung“ empfinde.

Zwar existierte bislang keine derartige allgemeine Grenze für die Zahlung mit Scheinen und Münzen, doch galt bereits nach aktueller Rechtslage besondere Sorgfalt bei Barzahlungen über EUR 10.000. So muss sich der Zahlende ausweisen und zugleich einen Nachweis erbringen, aus welchen Quellen das Geld stammt. Seit Ende des Jahres 2022 gilt überdies bereits ein Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG). Danach kann bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, eine geschuldete Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden kann.

Entscheidend für die anstehende allgemeine Bargeldobergrenze stritt einerseits der Gedanke, dass Bargeschäfte – nach Einschätzung der EU – noch immer von großer Bedeutung für die Finanzkriminalität und die Einschleusung inkriminierter Gelder in den Geld- und Wirtschaftskreislauf haben. Darüber hinaus soll die Grenze von EUR 10.000 kaum spürbare Folgen für Verbraucher im Alltag bzw. für alltägliche Geschäfte haben. Um das Letztere sicherzustellen, ist eine Bereichsausnahme für Barzahlungen zwischen Privatpersonen im nichtprofessionellen Bereich vorgesehen.

Die AMLA als neue Aufsichtsbehörde – welche Aufgaben wird sie haben?

Die Einhaltung der neuen geldwäscherechtlichen Vorschriften soll durch eine neue, unionsweit agierende Aufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt am Main sichergestellt werden. Die Anti Money Laundering Agency (AMLA) soll die risikoreichsten Finanzunternehmen unter Einsatz modernster Analysetechniken und Datenbanken direkt überwachen und bei Versagen der nationalen Aufsichtsbehörden eingreifen. Sie wird somit zu direkten Maßnahmen gegen nationale Aufsichtsbehörden befugt sein. Daneben soll sie als zentrale Drehscheibe und Vermittler zwischen den national agierenden Aufsichtsbehörden fungieren, um eine effektive europaweite Arbeit zu gewährleisten. Auch die Umsetzung gezielter Finanzsanktionen wird durch die AMLA zukünftig überwacht.

Neue geldwäscherechtlich Verpflichtete – auch Profifußballvereine nun im Visier?

Finanzinstitute, Banken, Immobilienagenturen, Vermögensverwaltungsdienste und Händler wurde bereits nach aktueller Rechtslage eine zentrale Rolle im Kampf gegen Geldwäsche zugemessen. Dementsprechend stehen sie weiterhin im Fokus geldwäscherechtlicher Verpflichtungen. Mit dem neuen Gesetzespaket erweitert sich der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten nun spürbar.

Betroffen sind insbesondere nun auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen: Sie trifft zukünftig eine Pflicht zur Identitätsfeststellung und zur Meldung verdächtigter Aktivitäten bei Transaktionen, die ein Volumen von EUR 1.000 überschreiten. Auch Profifußballvereine fallen ab dem Jahr 2029 in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten, mit der Folge, dass sie verpflichtet sind, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen, Transaktionen zu überwachen und verdächtige Transaktionen an die Financial Intelligence Units (FIU) zu melden. Dies ist auf die Einschätzung zurückzuführen, dass auch der Transfermarkt der europäischen Spitzenclubs durch seine hohen Transfersummen eine potenzielle Gefahrenquelle für Geldwäsche darstellt. Angesichts der enormen Unterschiede der Risikoausprägung kann die Branche allerdings auch von den Mitgliedstaaten von der Liste gestrichen werden, wenn sich das Risiko tatsächlich als gering herausstellt. Erstmals werden zudem auch Privatpersonen mit einem Gesamtvermögen von mindestens EUR 50 Mio. verstärkt überwacht.

Einsichtnahme in das Transparenzregister – gesetzliche Anpassung aufgrund EuGH-Rechtsprechung!

Wenig überraschend kommt hingegen die Anpassung des Einsichtnahmerechts in das Transparenzregister. Nachdem dieses zunächst öffentlich einsehbar war, hatte der EuGH in einem vielbeachteten Urteil im November 2022 den öffentlichen Zugang für unvereinbar mit den Datenschutzgrundsätzen der EU erklärt. Die neue Regelung nimmt diese Rechtsprechung nun auf und sieht ein Einsichtsrecht für Behörden, Finanzinstitute und Organisationen mit berechtigtem Interesse vor. Zu den Letzteren können insbesondere Medienvertreter und Nichtregierungsorganisationen (NGO) zählen.

Ausblick:

Um in Kraft zu treten, bedürfen die europäischen Rechtsakte (AML Package) noch der förmlichen Annahme des Rates, bevor die Verkündung im EU-Amtsblatt erfolgt. Die EU-Geldwäscheverordnung gilt sodann 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten als unmittelbar geltendes Recht in den EU-Mitgliedstaaten. Profifußballvereine sollen allerdings erst nach 5 Jahren, also ab dem Jahr 2029 zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten zählen. Die neue EU-Geldwäscherichtlinie muss innerhalb von 2 Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Es wird demnach zu entsprechenden Anpassungen deutscher Gesetze wie dem GwG kommen. Die nationalen Regelungen werden sodann ebenfalls 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie Rechtskraft entfalten.

Betroffene Wirtschaftsakteuer sollten angesichts der nochmals strengeren Sorgfaltspflichten allerdings bereits jetzt geeignete Maßnahmen treffen, um die neuen geldwäscherechtlichen Anforderungen erfüllen zu können. Bei der Vorbereitung ist die Unterstützung durch kompetenten Rechtsrat unerlässlich.


Der Autor Dr. Karl Brock ist Herausgeber eines Praxiskommentars zum Geldwäschegesetz (GwG) (zum Shop). Er berät fortlaufend geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Unternehmen zu geldwäscherechtlichen Herausforderungen. Bei Fragen oder bei Beratungsbedarf können Sie sich gerne direkt an den Autor dieses Beitrages wenden.

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Auszeichnungen

  • „MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung“
    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

  • „Mit ihrer Weitsicht [beim Thema ESG] ist [MEYER-KÖRING] weiter als viele Wettbewerber.“
    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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