Steuerpflichten treffen nicht nur private Marktteilnehmer, sondern auch die öffentliche Hand. Öffentliche Einrichtungen und Unternehmen bewegen sich in einem anspruchsvollen Spannungsfeld aus rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Anforderungen. Nicht zuletzt die vielschichtigen steuerlichen Erfordernisse stellen Körperschaften, Anstalten und öffentliche Betriebe oftmals vor große Herausforderungen
Die öffentliche Hand ist Steuerschuldner
Erzielt die öffentliche Hand in Konkurrenz mit privaten Unternehmen Einnahmen am Markt, so unterhält sie regelmäßig einen sog. Betrieb gewerblicher Art (BgA) bzw. einen stehenden Gewerbebetrieb und ist daher körperschaft– und gewerbesteuerpflichtig. Für entgeltliche Tätigkeiten fällt nach der Neuregelung des § 2b UStG zudem grundsätzlich Umsatzsteuer an, soweit sie nicht hoheitlicher Natur sind. Hinzu können Kapitalertragsteuer sowie Grund– und Grunderwerbsteuer oder Schenkungsteuer kommen. Auch unterliegen öffentliche Einrichtungen im Grundsatz den gleichen steuerlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs– und Erklärungspflichten wie Privatrechtssubjekte.
Die öffentliche Hand ist somit nicht nur Steuergläubiger, sondern kann auch Steuerschuldner sein. Öffentliche Einrichtungen kommen daher um eine dezidierte Prüfung ihrer steuerlichen Pflichten nicht umher.
Zahlreiche Sonderregelungen
Durch die Eigenschaft als staatliche Einrichtung werden steuerrechtliche Sachverhalte um eine zusätzliche Komplexionsebene erweitert. Dank einer Vielzahl von Befreiungen, Modifikationen und Sonderregelungen auf nationaler und europäischer Ebene ist das vielschichtige Steuerrecht im Bereich der öffentlichen Hand für Laien kaum noch zu durchblicken. Regelmäßige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewirken einen kontinuierlichen Anpassungs- und Umsetzungsbedarf.
Neuregelung der Umsatzsteuerplicht
Insbesondere auf die Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht durch § 2b UStG sollten öffentliche Einrichtungen sich rechtzeitig einstellen. Danach ist die öffentliche Hand nunmehr regelmäßig umsatzsteuerpflichtig – unabhängig davon, ob ein BgA geführt wird. Aufgrund der mit diesem fundamentalen Wandel verbundenen zahlreichen Anwendungsprobleme und Unsicherheiten ist die Umsetzungsfrist zwar erneut bis Ende 2024 verlängert worden. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben: Früher oder später wird kaum eine öffentliche Einrichtung um die Abführung von Umsatzsteuer und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand umhinkommen.
Allerdings existieren umfangreiche Ausnahmeregelungen, die stets im Einzelfall geprüft werden müssen. Gerade die hierfür oft entscheidende Abgrenzung von hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Sphäre ist in der Praxis fließend. Hybride Strukturen infolge von Outsourcing, Privatisierung und Kooperationen der öffentlichen Hand mit privaten Marktteilnehmern ziehen regelmäßig hochspezifische steuerliche Folgefragen nach sich. Wir sind Experten auf dem Gebiet der Besteuerung der öffentlichen Hand. Gerne beraten wir Sie umfassend in allen steuerlichen Fragen Ihrer Einrichtung. Unser Team von Rechts- und Fachanwälten für Steuerrecht verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen jeder Rechtsform und Größenordnung. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir Ihre steuerlichen Verpflichtungen, optimieren bei Bedarf Ihre Abläufe und unterstützen Sie bei der Abgabe von Erklärungen. So helfen wir Ihnen, nicht nur den rechtlichen Vorgaben zu genügen, sondern die Potenziale des Steuerrechts bestmöglich für Ihre Einrichtung nutzbar zu machen.
MANDANTEN
Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-Profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Gesellschafter und Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.
AUSZEICHNUNGEN
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.“
(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2024)
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