Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02.06.2023 verkündet worden und tritt am 02.07.2023 in Kraft. So genannte Whistleblower bzw. Hinweisgeber sind nach diesem Gesetz besonders geschützt. Unternehmen sind in Abhängigkeit von ihrer Beschäftigtenzahl bereits kurzfristig verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten.
Worum geht es im Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2919/1937, der so genannten Whistleblowing-Richtlinie. Diese hätte eigentlich bis zum 17.12.2021 umgesetzt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat jetzt am 02.06.2023 das der Umsetzung dienende Hinweisgeberschutzgesetz verkündet.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das Gesetz tritt am 02.07.2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten und unterhalten. Dabei handelt es sich um einen eigenen Mitarbeiter, eine eigene Abteilung oder einen externen Dritten (z.B. eine so genannte Ombudsperson), an die sich Hinweisgeber bzw. Whistleblower mit der Meldung über bestimmte gesetzliche Verstöße wenden können.
Müssen alle Unternehmen ab dem 02.07.2023 eine interne Meldestelle einrichten?
Kleine Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern müssen keine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen mit 50 und bis zu 249 Beschäftigten müssen ab dem 17.12.2023 eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und bestimmte Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche müssen bereits ab dem 02.07.2023 eine solche interne Meldestelle einrichten.
Wer ist durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt?
Alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz vorgesehene Meldestelle melden oder offenlegen (so genannte hinweisgebende Personen bzw. Whistleblower). Hinweisgebende Personen sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbständige, Geschäftsführer und Vorstände, Praktikanten, FSJler, Leiharbeitnehmer, Bewerber oder Rentner, nach der Gesetzesbegründung auch Aufsichtsratsmitglieder, Gesellschafter und Aktionäre, ferner Auftragnehmer und Lieferanten.
Um die Meldung welcher Verstöße geht es?
Erfasst sind die Meldung oder Offenlegung von strafbewehrten Verstößen oder von bußgeldbewehrten Verstößen, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Strafbewehrte Verstöße betreffen z.B. Korruptionsdelikte oder Steuerhinterziehung. Bußgeldbewehrte Verstöße finden sich z.B. im Mindestlohngesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Ferner umfasst der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes Verstöße gegen weitere bestimmte Vorschriften des nationalen oder europäischen Rechts. Der entsprechende Rahmen ist recht weit gespannt und reicht von Geldwäscheverstößen bis zu umweltrechtlichen Verstößen
An wen kann sich ein Hinweisgeber bzw. Whistleblower wenden?
Das Gesetz unterscheidet zwischen der internen Meldestelle des jeweiligen Unternehmens, der externen staatlichen Meldestelle, die in erster Linie beim Bundesamt für Justiz in Bonn eingerichtet wird, und der Offenlegung, d.h. der öffentlichen Bekanntmachung einer Meldung.
Gibt es eine Reihenfolge zwischen diesen Meldewegen?
Die Offenlegung, d.h. die öffentliche Bekanntmachung einer Meldung, ist regelmäßig erst möglich, wenn zuvor eine externe Meldestelle angerufen worden ist und der Hinweisgeber von dieser keine Rückmeldung erhalten hat. Besonders wichtig ist allerdings, dass zwischen der internen und externen Meldung ein Wahlrecht besteht. Hinweisgeber können also entscheiden, ob sie sich zunächst an die interne Meldestelle wenden oder ob sie sich sogleich an die externe Meldestelle, insbesondere das Bundesamt für Justiz, wenden möchten.
Brauche ich laut Hinweisgeberschutzgesetz als nicht verpflichtetes Unternehmen überhaupt eine interne Meldestelle, wenn doch eine externe Meldestelle existiert?
Auch Unternehmen, die nicht oder noch nicht verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten, sind möglicherweise gut beraten, eine solche Meldestelle zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls droht eine Meldung an die externe Meldestelle, das entsprechende Verfahren lässt sich kaum weiter kontrollieren. Auch der Gesetzgeber regt insofern an, eine attraktive und niederschwellig zu erreichende interne Meldestelle zu etablieren, damit Verstöße nach Möglichkeit im Unternehmen selbst aufgeklärt und abgestellt werden können.
Wen betraue ich am besten mit der Aufgabe der internen Meldestelle?
Nach der Whistleblowing-Richtlinie könnte in kleineren Unternehmen z.B. der Leiter der Compliance-, Personal- oder Rechtsabteilung, ein Integritäts- oder Datenschutzbeauftragter oder auch Mitglied der Geschäftsleitung mit dieser Aufgabe betraut werden. Wichtig ist, dass die entsprechende Person bzw. die entsprechenden Personen unabhängig und fachlich kompetent sind.
Kann ich diese Funktion auch auslagern?
Ja, auch Dritte können mit der Funktion der internen Meldestelle beauftragt werden. Insbesondere so genannte Ombudspersonen bieten sich hierfür an.
Sollten Sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz, zur Einrichtung einer internen Meldestelle, zur Schulung von Mitarbeitern oder zur Etablierung entsprechender Compliance-Strukturen haben, dann sprechen Sie uns gerne an.
Autor: Dr. Stephan Dornbusch
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