Mit der steigenden Bedeutung von ESG-Kriterien (Environmental Social Governance – zu Deutsch: Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung) in allen Bereichen des Geschäftslebens wächst auch das Potential für (Rechts-)Streitigkeiten. Schon aufgrund der stetig zunehmenden Regelungsdichte und ihrer Komplexität steigt die Anzahl der ESG-Konflikte. In „jungen“ Rechtsgebieten, deren gesetzliche Vorgaben noch nicht durch jahrzehntelange Rechtsprechung konkretisiert sind, bestehen zudem erfahrungsgemäß Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung – und zwar nicht nur aufseiten der Unternehmen, sondern auch bei den Behörden. Streitigkeiten im Bereich ESG erreichen daher zunehmend auch deutsche Mittelständler, Familienunternehmen und KMUs.

Vielfältige Streitpunkte in Bezug auf ESG-Anforderungen

Häufige Streitpunkte sind der konkrete Umfang von ESG-Verpflichtungen, ihre korrekte Umsetzung oder die Folgen von ESG-Versäumnissen. Da viele Unternehmen ihre ESG-Verpflichtungen zumindest teilweise als Vertragspflichten an ihre Geschäftspartner weitergeben, kommt es auch im privatwirtschaftlichen Bereich zu (Vertrags-)Streitigkeiten rund um die Erfüllung von ESG-Anforderungen. Im Rahmen der Organhaftung streiten mitunter Unternehmen mit ihren Geschäftsleitern um die hinreichende Berücksichtigung von ESG-Faktoren bei der Aufgabenwahrnehmung. Neuerdings verklagen sogar Verbraucher Unternehmen vor den Zivilgerichten auf die Einhaltung von ESG-Standards.

Haftung für Umweltschäden – die sog. „Klimaklagen“

Ob Unternehmen tatsächlich zivilrechtlich für ESG-Verfehlungen in Anspruch genommen werden können – also etwa für Klima- und Umweltschäden zu Schadensersatz verpflichtet sind – ist noch ungeklärt. In der deutschen Rechtsprechung wird eine solche Haftung durchaus wohlwollend erwogen. Abschließende Entscheidungen sind auf derartige sog. „Klimaklagen“ hierzulande jedoch bislang noch nicht ergangen.

Anders in den Niederlanden: Dort verurteilte das Bezirksgericht Den Haag den Energiekonzern Shell kürzlich zu einer drastischen Reduzierung seiner CO2-Emissionen (sog. Shell-Urteil).

Persönliche Geschäftsleiterhaftung vermeiden

Fest steht, dass Vorstände und Geschäftsführer gegenüber ihrer Gesellschaft haften, wenn sie verbindliche ESG-Anforderungen schuldhaft nicht umsetzen (§ 43 GmbHG und § 93 AktG). Selbst ohne einen Gesetzesverstoß kann ein Haftungstatbestand erfüllt sein, wenn ESG-Kriterien entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung nicht hinreichend berücksichtigt werden.

Angesichts der Unübersichtlichkeit und Dynamik des Regelungsbereichs ESG ist – spätestens – im Streitfall eine fachkundige Beratung unerlässlich. Die naturgemäß mangelnde Erfahrung aller Beteiligten mit dem verhältnismäßig „jungen“ Rechtsgebiet der ESG-Verpflichtungen führt immer wieder zu Missverständnissen und Meinungsverschiedenheiten, die mitunter beträchtliche Ressourcen binden können. Allzu oft lassen zerstrittene Parteien es auf eine kaum vorhersehbare und selten interessengerechte Gerichtsentscheidung ankommen, obwohl ihnen mit einer einvernehmlichen Lösung weitaus besser gedient wäre.

Gerne stehen wir Ihnen als Unternehmen oder Geschäftsleiter im Rahmen einer laufenden Beratung wie auch in allen ESG-bezogenen Streitigkeiten gegenüber Behörden, Organen, Geschäftspartnern, Investoren oder Kunden gerichtlich und außergerichtlich zur Seite. Wir vertreten Sie tatkräftig, jedoch stets mit Augenmaß und einem Blick für die gütliche Streitbeilegung. Den unvermeidlichen Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung in diesem jungen und komplexen Rechtsbereich begegnen wir mit anwaltlicher Vorsicht, nötigenfalls aber auch meinungsstark und mit Nachdruck.

MANDANTEN

Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-Profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Geschäftsleiter, Gesellschafter oder Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.

AUSZEICHNUNGEN

Lorbeerkranz
  • „Mit ihrer Weitsicht [beim Thema ESG] ist [MEYER-KÖRING] weiter als viele Wettbewerber.“

    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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