Umwelt- und sozialverträgliche Unternehmensführung (Environmental Social Governance – ESG) ist heute mehr als bloßes Marketing. Der aktuelle Zeitgeist macht auch vor dem (nationalen und europäischen) Gesetzgeber nicht Halt. So entsteht ein komplexes Regelungssystem, das fortwährend erweitert und zunehmend auch auf kleinere Unternehmen ausgedehnt wird. Unternehmer und Unternehmensorgane sind daher gut beraten, sich über ihre individuellen Verpflichtungen zu informieren und die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen – anderenfalls droht sogar die persönliche Haftung.
Organisations-, Aufsichts- und Berichtspflichten
ESG-Vorgaben schlagen sich in erster Linie in Organisations-, Aufsichts- und Berichtspflichten nieder. Diese bestehen in einer Vielzahl von Unternehmens- und Rechtsbereichen, von unternehmensinterner Gleichberechtigung und Inklusion über die Vermeidung von Korruption und Geldwäsche bis hin zum Klima- und Umweltschutz. Die konkreten Anforderungen sind abhängig von der Größe und dem jeweiligen Tätigkeitsfeld eines Unternehmens. Es bedarf daher stets einer Prüfung und Beratung im Einzelfall.
Unternehmen jeder Größe betroffen
Obwohl ESG-Vorschriften unmittelbar oft nur große und größere Unternehmen verpflichten, werden vielfach auch Mittelständler und KMUs letztlich nicht um die Umsetzung herumkommen. Denn ihre größeren Geschäftspartner verlangen regelmäßig die Einhaltung gewisser Standards bei Vertragspartnern. Durch das sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind sie hierzu in Zukunft sogar entlang der Lieferkette verpflichtet. Auch die öffentliche Hand berücksichtigt ESG-Kriterien bei der Vergabe von Aufträgen. Und Finanzdienstleister – die über ihre Nachhaltigkeitsbilanz nach der sog. Offenlegungs-VO öffentlich Rechenschaft ablegen müssen – verknüpfen Darlehens-Zinssätze mit der Verwirklichung bestimmter ESG-Ziele durch den Darlehensnehmer – gemessen anhand der Taxonomie-VO.
Zudem werden die bereits bestehenden und noch zu erwartenden ESG-Regelungen aller Voraussicht nach mittelfristig auch auf kleinere Unternehmen ex lege ausgedehnt werden.
Unabhängig davon kann eine freiwillige Erfüllung bestimmter ESG-Standards auch unternehmerisch sinnvoll sein. Die damit zu erzielende Reputation bei Geschäftspartnern, Arbeitnehmern und Öffentlichkeit sowie mögliche Produktivitäts- und Effizienzgewinne sollten sorgfältig erwogen werden.
Empfindliche Sanktionen
Wird die rechtzeitige Umsetzung von ESG-Vorschriften versäumt, können Bußgelder in beträchtlicher Höhe drohen. Aufsichtsbehörden richten ihren Blick zunehmend auf die Erfüllung der Nachhaltigkeitsvorgaben – und werden durch die Politik nunmehr auch personell entsprechend ausgestattet. Zudem sehen sich Unternehmen unter Umständen dem Unmut ihrer Geschäftspartner und öffentlicher Auftraggeber ausgesetzt. Daneben ist in der Regel ein erheblicher Reputationsschaden mit oftmals einschneidenden Auswirkungen die Folge.
Unternehmensorgane haften unter Umständen auch persönlich für ESG-Verfehlungen: Sie sind zur Einhaltung von Recht und Gesetz verpflichtet. Selbst ohne Gesetzesverstoß kann eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung in der Nichtbeachtung von ESG-Faktoren bei unternehmerischen Entscheidungen liegen.
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MANDANTEN
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AUSZEICHNUNGEN
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„Mit ihrer Weitsicht [beim Thema ESG] ist [MEYER-KÖRING] weiter als viele Wettbewerber.“
(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)
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