30.11.2022 -
Wann kommt der Abfin­dungs­an­spruch bei Aufhe­bungs­ver­trägen zustande? (credit:adobe­stock)

In einem Aufhe­bungs­vertrag verpflichtet sich der Arbeit­nehmer zur Aufgabe des Arbeits­platzes und der Arbeit­geber schuldet die Zahlung der verein­barten Abfindung. Oftmals wird in Aufhe­bungs­ver­trägen vereinbart, dass der Abfin­dungs­an­spruch bereits mit Abschluss des Aufhe­bungs­ver­trages entstanden und vererblich ist. Damit soll abgesi­chert werden, dass für den Fall des vorzei­tigen Todes des Arbeit­nehmers nach Abschluss des Aufhe­bungs­ver­trages dennoch die Abfindung an die Erben gezahlt werden muss. Eine besondere Abwandlung dieses Grund­falles hatte nun das Landes­ar­beits­ge­richt Baden-Württemberg zu entscheiden. In dem Fall hatte der Arbeit­nehmer den Vertrag unter­schrieben, ist verstorben und erst im Anschluss hatte dann der Arbeit­geber gegen­ge­zeichnet (LAG Baden-Württemberg v. 15.12.2021, 2 Sa 11/21). Wir möchten die wichtige Entscheidung für die Praxis vorstellen.

Der Fall:

Der bei dem beklagten Unter­nehmen beschäf­tigte Ehemann der Klägerin war dort als Projekt­leiter bereits seit 2002 beschäftigt. Ende 2019 verhan­delte er mit seinem Arbeit­geber über einen Aufhe­bungs­vertrag. Anlass war eine schwere Erkrankung und ausdrücklich der Wille, das Arbeits­ver­hältnis noch vor dem Tod aufzu­heben und auch eine etwaige Abfindung vererblich auszu­ge­stalten.

Den ausge­han­delten Aufhe­bungs­vertrag versandte dann der Anwalt des Arbeit­nehmers unter­schrieben am 16. Januar 2020 an den Arbeit­geber. Der Arbeit­nehmer verstarb wenige Tage später am 25. Januar 2020. Der Geschäfts­führer des Arbeit­gebers unter­schrieb den Aufhe­bungs­vertrag spätestens am 27. Januar 2020 und das Original ging dem Anwalt des nunmehr verstor­benen Arbeit­nehmers am 31. Januar 2020 zu.

Der Aufhe­bungs­vertrag enthält u.a. für die vorlie­gende Darstellung folgende maßge­bende Bestimmung:

„1. Arbeit­geber und Arbeit­nehmer verein­baren hiermit, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeits­ver­hältnis krank­heits­be­dingt und auf Veran­lassung des Arbeit­gebers mit Ablauf des 30.06.2020 enden wird.

2. Der Arbeit­geber bezahlt an den Arbeit­nehmer für den Verlust des Arbeits­platzes eine einmalige Abfindung im Sinne der §§ 910 KSchG in Höhe von 34.500,00 € brutto, zur Zahlung fällig am 30.06.2020. Der Anspruch auf die Abfindung ist bereits mit Abschluss der vorlie­genden Verein­barung entstanden und damit vererblich.

3. …“

Die Ehefrau des Arbeit­nehmers als Erbin forderte die verein­barte Abfindung. Der Arbeit­geber verwei­gerte die Auszahlung und trat von dem Aufhe­bungs­vertrag zurück.

Mit ihrer Zahlungs­klage forderte die Ehefrau des Arbeit­nehmers daher die Abfindung in Höhe von 34.500,00 € brutto ein.

Das Arbeits­ge­richt hat der Klage statt­ge­geben

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Die Entscheidung:

Im Berufungs­ver­fahren hat das Landes­ar­beits­ge­richt einen Zahlungs­an­spruch hingegen abgelehnt.

I. Wirksamkeit des Aufhe­bungs­ver­trages trotz Todes?

Der vorlie­gende Fall weicht von üblichen anderen Konstel­la­tionen ab. In der Recht­spre­chung bislang mehrfach entschieden ist der Fall, dass beide Vertrags­par­teien den Aufhe­bungs­vertrag unter­zeichnen und der Arbeit­nehmer dann erst im Anschluss verstirbt. Hier verstarb der Arbeit­nehmer aber zwischen seiner Unter­schrift und der Annahme des Aufhe­bungs­ver­trages durch den Arbeit­geber.

Auch in diesem Fall ist der Aufhe­bungs­vertrag aber wirksam! Dazu sieht das BGB zwei Sonder­re­ge­lungen vor, nämlich einmal in § 130 Abs. 2 BGB und dann weiter in § 153 BGB. So sieht die erste Vorschrift vor, dass auf die Wirksamkeit einer Willens­er­klärung der Tod nach der Abgabe dieser Erklärung keine Auswir­kungen hat. Und weiter bestimmt § 153 BGB, dass ein Vertrag auch dann zu Stande kommt, wenn der Antra­gende (hier der Arbeit­nehmer) vor der Annahme des Angebotes stirbt.

Das BGB geht also davon aus, dass Verträge auch dann noch wirksam zu Stande kommen, wenn die eine Partei unter­zeichnet und ihr Angebot auf den Weg bringt und dann noch vor der Annahme verstirbt. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn ein anderer Wille anzunehmen ist. Ein solcher anderer Wille war hier gerade nicht anzunehmen, denn dem Arbeit­nehmer war vor allem daran gelegen, möglichst schnell einen Vertrag abzuschließen, um die Abfindung vererblich auszu­ge­stalten.

II. Zahlungs­an­spruch der Erbin?

Das Landes­ar­beits­ge­richt hat dennoch einen Zahlungs­an­spruch der Erbin, der Ehefrau des verstor­benen Arbeit­nehmers, abgelehnt. Die Begründung des Landes­ar­beits­ge­richts liegt darin, dass der Arbeit­nehmer in einem Aufhe­bungs­vertrag die vorzeitige Aufgabe des Arbeits­platzes schuldet. Der Aufhe­bungs­vertrag war hier aber erst am 31. Januar 2022 mit der Annahme durch die Geschäfts­führung und dem Zugang dieser Annahme beim Anwalt des verstor­benen Arbeit­nehmers zu Stande gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Aufgabe des Arbeits­platzes für den Arbeit­nehmer unmöglich (vgl. § 275 Abs. 1 BGB), weil er bereits zuvor am 25. Januar 2020 verstorben war. Damit konnte der verstorbene Arbeit­nehmer seine Verpflichtung aus dem Aufhe­bungs­vertrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllen. Dies wiederum führte nach Auffassung des Landes­ar­beits­ge­richts dazu, dass auch der Abfin­dungs­an­spruch nicht mehr erbracht werden musste als Gegen­leistung.

Hinweis für die Praxis:

Der Fall mutet etwas kurios an. Einer­seits ist der Aufhe­bungs­vertrag wirksam, anderer­seits ist der Abfin­dungs­an­spruch nicht entstanden. Die Begründung ist nachvoll­ziehbar. Aller­dings hätte man gerade wegen des geäußerten Willens, die Abfindung vererblich auszu­ge­stalten, auch anders entscheiden können. Das Landes­ar­beits­ge­richt hat daher die Revision zum Bundes­ar­beits­ge­richt zugelassen (anhängig dort unter Az. 6 AZR 17/22).

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