12.10.2022 -
Kann einem Arbeitnehmer bereits bei geringwertig unterschlagenen Beträgen fristlos gekündigt werden?
Kann einem Arbeitnehmer bereits bei geringwertig unterschlagenen Beträgen fristlos gekündigt werden? (credits:adobestock)

Bei der fristlosen Kündigung handelt es sich um das schärfste Schwert im Arbeitsrecht. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat nunmehr die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gegenüber einem Busfahrer wegen Unterschlagung von Fahrgeldern bejaht, obwohl es sich im konkreten Fall um einen geringwertigen Betrag handelte, nämlich lediglich 2,75 € (Hessisches Landesarbeitsgericht v. 10.9.2021, 10 Sa 347/21). Wir möchten die interessante Entscheidung der Praxis vorstellen.

Der Fall:

Der Arbeitnehmer ist als Busfahrer seit Juli 2018 mit einem Bruttomonatsverdienst von 2.400,00 € in Vollzeit beschäftigt. Er ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert.

Mit mehreren Schreiben vom 30. Oktober sprach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer drei Abmahnungen aus. In der Abmahnung mit der Überschrift „Abmahnung wegen unterschlagenen Fahrgeldeinnahmen“ ist Folgendes ausgeführt:

„Im Gespräch vom 28.10.2020 haben wir Sie damit konfrontiert, dass uns durch Zeugen zugetragen wurde, dass Sie Fahrgelder angenommen, aber keinen Fahrschein ausgestellt haben. Zudem haben Sie manche Fahrgäste dazu aufgefordert einen geringeren Betrag zu zahlen, wenn sie keinen Fahrschein haben wollen. Sie haben dies zunächst abgestritten, dann jedoch zugegeben, dass es sich angeblich nur um Kleinbeträge gehandelt habe.

Sie haben hiermit Fahrgelder unterschlagen, welche unserem Auftraggeber gehören. Solch ein Verhalten verstößt grob gegen das Arbeitnehmer-/Arbeitgeber-Verhältnis verstößt und die Vertrauensbasis sehr darunter leidet. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie jedem Kunden einen Fahrschein ausstellen müssen, wenn dieser keinen gültigen Fahrschein vorweisen kann. Sie dürfen kein Geld annehmen, wenn Sie keinen Fahrschein rausgeben. Verstoßen Sie weiterhin gegen diese Anweisung, sehe ich mich gezwungen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Bitte bestätigen Sie auf der Durchschrift dieses Schreibens, dass Sie die Abmahnung
gelesen und verstanden haben, und dass die erhobenen Vorwürfe zutreffen.“

Der Arbeitnehmer unterschrieb auch tatsächlich dieses Schreiben.

Am 2. Dezember fuhr der Arbeitnehmer wieder seine übliche Route ab. An diesem Tag nahm er wiederholt von Fahrgästen Fahrgeld entgegen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob er jeweils auch einen Fahrschein ausgab.

Am 3. Dezember beantragte der Arbeitnehmer bei dem Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des mit dem Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung. Im Anschluss wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Nach weiterer Zustimmung zur hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung wurde dann auch die ordentliche Kündigung ebenfalls später nachgeschoben.

Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet, hingegen die ordentliche Kündigung als wirksam angesehen.

Die Entscheidung:

Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung festgestellt.

I. Wichtiger Grund erforderlich

Für jede fristlose Kündigung bedarf es zunächst eines wichtigen Grundes. Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unmöglich ist.

Eigentums- und Vermögensdelikte des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers stellen regelmäßig einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Darin liegt ein erheblicher Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dabei kommt es auf die strafrechtliche Würdigung nicht an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung begangenen schweren Vertrauensbruch. Dies gilt im Prinzip auch bei einem Zugriff auf Eigentum des Arbeitgebers von geringem Wert.

Hinweis für die Praxis:

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Arbeitnehmer tatsächlich am 2. Dezember Fahrgeld vereinnahmt hat. Das Gericht hat daher die von der Arbeitgeberseite angebotene Zeugin im Wege der Beweisaufnahme vernommen. Die Zeugin hat die Unterschlagung der Fahrgeldeinnahmen bestätigt. Das Landesarbeitsgericht sah daher den wichtigen Grund an sich als gegeben an.

II. Ehrlichkeitskontrollen zulässig!

Der Arbeitnehmer hatte weiter eingewandt, bei der Zeugin, die die Unterschlagung bestätigt hat, habe es sich um einen Lockspitzel des Arbeitgebers gehandelt. Daher könne deren Aussage nicht genutzt werden. Auch dem hat das Landesarbeitsgericht widersprochen. Stellt ein Arbeitgeber eine Situation her, in der er durch Dritte oder eigenes Personal die Ehrlichkeit von Arbeitnehmern testet (Ehrlichkeitskontrolle), kann darin zwar ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorliegen. So darf ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer natürlich nicht zu einer Straftat provozieren. Aber: Einfache Ehrlichkeitstests sind zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Ein Arbeitgeber muss in alltäglichen Situationen testen dürfen, ob Arbeitnehmer sich rechtmäßig verhalten. Dies gilt insbesondere bei Mitarbeitern, die Kassiertätigkeiten vornehmen. Es kommt daher auch darauf an, was der Anlass der Tests war und ob spezielle Überwachungstechnik eingesetzt wird.

Die Ehrlichkeitskontrolle war daher vorliegend zulässig. Bei Kassiervorgängen bleibt dem Arbeitgeber auch sonst praktisch keine effektive Möglichkeit, untreue Handlungen aufzudecken. Letztlich wurde nur das alltägliche Kassierverhalten des Arbeitnehmers kontrolliert. Eine besondere „Falle“ wurde ihm nicht gestellt.

III. Interessenabwägung

Die Kündigung war hier auch nicht unverhältnismäßig. Man kann zwar darüber diskutieren, ob ein Bagatellbetrag, hier 2,75 €, schon als fristloser Kündigungsgrund bei einem Einmalvergehen ausreicht. Allerdings wurde der Arbeitnehmer vorliegend bereits einschlägig und zeitnah abgemahnt. Das Gericht hat daher die Interessenabwägung ebenfalls zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgehen lassen.

Fazit

Die Unterschlagung geringwertiger Beträge kann also die fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer vorher einschlägig abgemahnt wurde. Bei einem Einmalvergehen und einem langjährigen Arbeitsverhältnis ist sicherlich die Unterschlagung von 2,75 € schwieriger durchzusetzen. Wegen der Abmahnungen und dem Wiederholungsfall hat das Landesarbeitsgericht hier aber zutreffend die Kündigung für wirksam erachtet.

Autor: Nicolai Besgen

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