10.08.2014 -

Am 2. Juli 2014 sprach sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages für eine gesetzliche Regelung zur Strafbarkeit von Korruption im Gesundheitswesen aus.

Verfahrensgrundsätze gemäß § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages:

Der Petitionsausschuss behandelt u.a. Petitionen, die den Zuständigkeitsbereich des Bundestages, insbesondere die Bundesgesetzgebung betreffen. Die Petition kann der Bundesregierung als Material überwiesen werden, um zu erreichen, dass die Bundesregierung sie z.B. in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen einbezieht. Ferner kann die Petition den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis gegeben werden, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

Problemaufriss:

Im Jahr 2012 hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 29.03.2012 – GSSt 2/11) entschieden, dass Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, sich nach der derzeitigen Rechtslage nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen. Kurz vor der letzten Bundestagswahl hatte der Bundesrat im September 2013 eine Vorlage von Union und FDP in den Vermittlungsausschuss verwiesen, was aufgrund der endenden Legislaturperiode einem Scheitern des Entwurfs gleichkam. Schließlich verständigte sich die große Koalition darauf, einen neuen Straftatbestand „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ zu schaffen.

Der Beschluss:

Die zugrundeliegende Petition fordert, dass es künftig strafbar sein soll, wenn Ärzte Geschenke der Pharmaindustrie annehmen. Die Abgeordneten beschlossen einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als „Material“ zu überweisen sowie den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

Die Petenten beziehen sich dabei auf den oben genannten Beschluss des BGH. Dieser hatte seine Entscheidung u.a. mit der Freiberuflichkeit der Ärzte, die weder Amtsträger noch Angestellte oder Funktionsträger der Krankenkassen seien, begründet. Der Petitionsausschuss verweist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung auf die Berufsordnung für in Deutschland tätige Ärzte, die es nicht gestatte, Vorteile zu fordern oder anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck erweckt werde, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Die Überwachung der Regelungen obliege den Landesärztekammern, heißt es weiter. Diese könnten bei Fehlverhalten Strafen verhängen. Ein Widerruf der Approbation könne gemäß Bundesärzteordnung durch die zuständige Landesbehörde erfolgen, wenn es zu einem Verhalten gekommen ist, „aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt“.

Was gesetzliche Regelungen angeht, so wird auf das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 hingewiesen, wonach es Vertragsärzten nicht gestattet sei, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu fordern oder zu erhalten. Der Petitionsausschuss gibt bekannt, dass die Bundesregierung ihm gegenüber im Februar 2014 mit Blick auf den oben genannten Beschluss des BGH mitgeteilt habe, diese Strafbarkeitslücke schließen und einen entsprechenden Straftatbestand im Strafgesetzbuch schaffen zu wollen. (Quelle: Deutscher Bundestag)

Hinweis für die Praxis:

Unabhängig davon gelten nach wie vor die berufs- und sozialrechtlichen Vorgaben:

Nach § 31 der Musterberufsordnung (MBO) ist es Ärzten untersagt, für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern oder anzunehmen. Zudem enthält § 32 MBO das Verbot, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Darüber hinaus finden sich auch im SGB V entsprechende Regelungen. Nach § 128 Abs. 2 SGB V sind Zahlungen an Ärzte im Zusammenhang mit der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln untersagt. Auch der neue § 73 Abs. 7 SGB V verbietet eine Zuweisung gegen Entgelt.

Fazit:

Ein Jahr nach dem Scheitern eines Gesetzes gegen Korruption im Gesundheitswesen unternimmt die Bundesregierung einen neuen Anlauf. Ein Referentenentwurf sei bis Ende dieses Jahres geplant, teilte ein Sprechers des Bundesjustizministeriums mit. Insoweit bleibt der konkrete Entwurf abzuwarten. Die Mitgliedsunternehmen des Vereins „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA) hatten bereits Ende 2013 ein vollständiges Verbot von jeglichen Geschenken – so auch von geringwertigen Abgaben wie etwa Kugelschreibern oder Kaffeetassen – an Ärzte beschlossen. Davon erfasst ist auch die Abgabe von allgemeinem Praxisbedarf wie z.B. Spritzen, Pflaster, Nadeln, Desinfektionsmittel, Fachbücher, medizinischen Zeitschriften oder Zeitschriftenabonnements. Weiterhin erlaubt ist die kostenlose Abgabe wissenschaftlicher Informationen und Schulungsunterlagen sowie medizinischer Gebrauchsgegenstände, etwa um konkrete Produktanwendungen zu demonstrieren. Das Bundeskartellamt hat dieses „Geschenkverbot“ als Wettbewerbsregel anerkannt, so dass der Verein auch Nicht-Mitglieder bei Verstößen abmahnen kann.

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