In einem für die betriebliche Praxis besonders wichtigen Urteil hat das BAG nochmals seine Grundsätze zur so genannten Gleichstellungsabrede konkretisiert. Im Grundsatz gilt nach dieser Rechtsprechung, dass stets der in Bezug genommene Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn sich der fachliche/betriebliche Geltungsbereich – bspw. durch einen Betriebsübergang – des in Bezug genommenen Tarifvertrages nachträglich ändert (30. August 2000 – 4 AZR 581/99 -).
Der Sachverhalt der Entscheidung:
Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem Rechtsvorgänger ihres jetzigen Arbeitgebers als Küchenhilfe in einer Privatkrankenanstalt eingestellt. Sie war nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Der Arbeitgeber schloss gemeinsam mit weiteren Arbeitgebern, vertreten durch den Verband Berliner Privatkrankenanstalten e.V., mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr im Dezember 1989 einen Tarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten sowie andere Tarifverträge für diesen Wirtschaftszweig ab. Seit Februar 1990 lag dann dem Arbeitsverhältnis der an diesem Tage geschlossene Formulararbeitsvertrag zugrunde. Soweit hier von Bedeutung lautete dieser Arbeitsvertrag wie folgt:
….
4. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers erfolgt entsprechend der Vergütungsgruppe/Lohngruppe gemäß Tarifvertrag für Angestellte/Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten.
…
6. Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für Arbeiter in Privatkrankenanstalten vom 11. Dezember 1989 und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.
….
Nach diesen Tarifverträgen erhielt die Arbeitnehmerin zuletzt nach der Lohngruppe 3 A eine Normalvergütung in Höhe von 4.184,35 DM brutto im Monat. Im August 1998 wurde der Betriebsteil Küche, in dem die Klägerin beschäftigt war, von dem nunmehr beklagten Arbeitgeber im Wege des Betriebsübergangs übernommen. Im Zeitpunkt des Übergangs war der Arbeitgeber bereits Mitglied der Hotel- und Gaststätteninnung Berlin und Umgebung e.V. Seit dem Betriebsübergang entlohnte der beklagte Arbeitgeber die Klägerin nach den tariflichen Regelungen des Hotel- und Gaststättengewerbes des Landes Berlin. Der monatliche Normallohn nach diesem Tarifvertrag betrug jedoch jetzt nur noch 2.132,00 DM brutto.
Die Klägerin forderte deshalb im Wege der Zahlungsklage die für die Zeit von August 1998 bis Februar 1999 entstandene Differenz zu dem ursprünglichen Bruttolohn in Höhe von insgesamt 18.692,77 DM. Sie vertrat dabei insbesondere die Auffassung, sie sei nicht Mitglied der für das Hotel- und Gaststättengewerbe zuständigen Gewerkschaft, so dass dieser neue Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis keinerlei Geltung aufgrund beiderseitiger Tarifbindung erlange. Im Übrigen sei nach ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich der Tarifvertrag für Arbeiter in Privatkrankenanstalten in Bezug genommen worden. An dieser Inbezugnahme habe der Betriebsübergang nichts geändert.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die Berufung des Arbeitgebers wurde von dem Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen.
I. Bedeutung der Gleichstellungsabrede
Wird in einem Arbeitsvertrag durch einzelvertragliche Bezugnahme auf den für die Branche einschlägigen Tarifvertrag Bezug genommen, soll damit nach überwiegender Ansicht zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages eine so genannte Gleichstellungsabrede getroffen werden. Die vertragliche Bezugnahme bewirkt dabei eine Gleichstellung der nicht in einer Gewerkschaft organisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber soll, ohne die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft überprüfen zu müssen, den Tarifvertrag anwenden können, an den er im Sinne des Tarifvertragsrechts gebunden ist. Die Bezugnahme spiegelt deshalb lediglich das wieder, was tarifrechtlich gilt. Für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ersetzt sie lediglich die fehlende Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft und stellt den Arbeitnehmer mithin so, als wäre er tarifgebunden.
II. Schicksal der Gleichstellungsabrede beim Betriebsübergang?
Die einzelvertragliche Bezugnahme bleibt grundsätzlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB im Falle des Betriebsübergangs Bestandteil des Vertrages und geht damit zunächst unverändert mit über. In der vorliegenden Konstellation kam es aber zu der Besonderheit, dass nach dem Betriebsübergang der neue Arbeitgeber an einen anderen Tarifvertrag gebunden war (Hotel- und Gaststättengewerbe), so dass sich die Frage stellte, ob nicht die in dem Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeklausel dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie sich nunmehr – entgegen ihrem Wortlaut – auf den neuen Tarifvertrag bezieht.
· Wechsel der Bezugnahme setzt besondere Umstände voraus!
Eine solche Auslegung ist zwar nach Auffassung des BAG grundsätzlich möglich, kommt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände in Betracht, die hier nicht gegeben waren. Regelmäßig erschöpft sich nämlich der Inhalt einer auf einen bestimmten Tarifvertrag verweisenden Gleichstellungsvereinbarung darin, dass das Arbeitsverhältnis den genannten Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung einschließlich etwaiger Ergänzungen unterstellt wird, soweit und solange der Arbeitgeber daran gebunden ist.
Dagegen ist mit einer Gleichstellungsabrede als solche nicht zwingend die Rechtsfolge eines Tarifwechsels verbunden, wenn – aus welchen Gründen auch immer – die zwingende und unmittelbare Geltung des bisherigen Tarifvertrages endet und der neue Arbeitgeber einem fachlich anderen Verband angehört, der seinerseits einen „einschlägigen“ Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Auch der neue Tarifvertrag gilt tarifrechtlich ja nur für diejenigen Arbeitnehmer, die gewerkschaftlich organisiert sind. Ein besonderes Bedürfnis für eine Gleichstellungsabrede besteht damit gerade nicht.
Eine Bezugnahme auch auf den neuen Tarifvertrag könnte man bspw. dann unterstellen, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass die für den Betrieb jeweils anzuwendenden „einschlägigen“ Tarifverträge gelten sollen. Im Einzelfall kommt es deshalb auf den genauen Wortlaut der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel an. Zutreffend weist das BAG darauf hin, dass es den Arbeitsvertragsparteien im Übrigen frei steht, festzulegen, ob sie einen bestimmten Tarifvertrag vereinbaren wollen oder eben den jeweils für den Arbeitgeber einschlägigen.
Vorliegend war die arbeitsvertragliche Klausel eindeutig auf den Tarifvertrag für die Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten bezogen, so dass für eine dynamische Gleichstellungsabrede keinerlei besonderen Umstände vorlagen.
III. Tarifrechtliche Ablösung?
Der zuständige 4. Senat des BAG prüfte schließlich noch die schwierige Frage, ob der neue Tarifvertrag des Hotel- und Gaststättengewerbe nicht in analoger Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB Anwendung finden könnte:
Im Grundsatz werden die vor dem Betriebsübergang für das Arbeitsverhältnis geltenden kollektivrechtlichen Normen zwischen dem neuen Inhaber des Betriebs und dem Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Bestandteil der Arbeitsverträge und können nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Dieser Grundsatz gilt aber nach Satz 3 dann nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages geregelt werden. Das kollektivrechtliche Ablösungsprinzip, wonach ein Tarifvertrag den anderen ablöst, gilt auch für den Fall des Betriebsübergangs.
Allerdings setzt dieses Ablösungsprinzip voraus, dass sowohl der neue Inhaber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden, also Mitglieder der zuständigen Tarifvertragsparteien, sind. Besteht deshalb keine kongruente beiderseitige Tarifgebundenheit, wird der bisherige Tarifvertrag Bestandteil des Arbeitsvertrages und kann auch nur mit individualrechtlichen Mitteln geändert werden.
So lag der Fall aber hier, denn die Arbeitnehmerin war ja gerade nicht gewerkschaftlich organisiert. Damit bestand dann aber auch keine beiderseitige Tarifbindung, so dass es nicht zu einer – analogen – Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB kommen konnte.
Leitsätze:
1. Eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, mit der die Anwendbarkeit oder „Geltung“ eines bestimmten, dort benannten Tarifvertrags oder Tarifwerks vereinbart worden ist, kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (sog. große dynamische Verweisungsklausel) ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt; der bloße Umstand, dass es sich um eine Gleichstellungsabrede handelt, genügt hierfür nicht.
2. Zur Ablösung nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB schuldrechtlich weitergeltender tariflicher Normen durch einen Tarifvertrag nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Tarifgebundenheit sowohl des neuen Inhabers als auch des Arbeitnehmers erforderlich.
Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen
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