Die OFD Koblenz hat am 21.06.2002 die nachfolgende Anweisung der Finanzverwaltung zur Berechnung des privaten Veräußerungsgewinns bei einem Grundstück veröffentlicht, das innerhalb der letzten 10 Jahren vor der Veräußerung aus einem Betriebsvermögen entnommen worden ist (OFD Koblenz 21.6.2002, S 2256 A – St 32 2)
Grundstücksveräußerung nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002 gilt auch eine Entnahme als Anschaffung i.S. des § 23 EStG mit der Folge, dass die Veräußerung eines entnommenen oder im Rahmen einer Betriebsaufgabe privatisierten Grundstücks innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. dieser Regelung darstellt.
Wird ein Grundstück veräußert, das vorher aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden ist, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StBereinG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Rz. 33 Satz 1 des BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem das Grundstück anlässlich der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt worden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG; Rz. 33 Satz 2), und zwar auch dann, wenn diese Überführung vor dem 1.1.1999 erfolgt ist (Rz. 1).
Hinsichtlich der Lösung der Frage, wie der Gesetzeswortlaut “tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 EStG angesetzte Wert“ auszulegen ist, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Die Entnahme erfolgte zum Teilwert/gemeinen Wert, die aufgedeckten stillen Reserven sind besteuert worden:
Zur Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns ist vom Veräußerungspreis der Betrag abzuziehen, mit dem das Grundstück bei der Entnahme/Betriebsaufgabe bewertet und besteuert worden ist und zwar selbst dann, soweit sich dieser später als nicht zutreffend erweisen sollte.
2. Bei der Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen ist der entsprechende Entnahme- bzw. Aufgabegewinn nicht zur Einkommensteuer herangezogen worden, weil die Freibeträge nach § 16 Abs. 4, §§ 14, 14 a, § 18 Abs. 3 EStG nicht überschritten wurden:
Auch in diesem Fall ist – entsprechend der Tz. 1 – der Veräußerungspreis um den Betrag zu mindern, mit dem das Grundstück bei der Entnahme bzw. Betriebsaufgabe bewertet worden ist (Rz. 34 Satz 1).
3. Eine Besteuerung des Entnahme- bzw. Aufgabegewinns ist unterblieben, eine Änderung des betreffenden Steuerbescheids kommt aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht, so dass die im Zeitpunkt der Entnahme/Betriebsaufgabe vorhandenen stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden sind:
Entsprechend der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 14.12. 1999, IX R 62/96, BStBl 2000 II S. 656 unter Ziff. 2.a m.w.N.) zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Entnahme ist auch für Zwecke des § 23 EStG davon auszugehen, dass das Grundstück bei der Überführung ins Privatvermögen mit dem Buchwert angesetzt worden ist. Zur Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns ist der Veräußerungspreis deshalb auch nur um den Buchwert des privatisierten Grundstücks im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Betriebsaufgabe zu vermindern.
Wurde der Buchwert jedoch nach § 55 Abs. 1 bis 4 EStG ermittelt und lag der tatsächliche Entnahmewert oder gemeine Wert im Entnahme- bzw. Betriebsaufgabezeitpunkt unter diesem Buchwert, ist der tatsächliche Wert maßgebend.
4. Bei der Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen ist der Entnahmegewinn kraft gesetzlicher Regelung – insbesondere § 13 Abs. 5 EStG – nicht zur Einkommensteuer herangezogen worden:
Zur Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns ist bei dementsprechenden Überführungen nach dem 31.12.1998 der Veräußerungspreis um den Buchwert des privatisierten Grundstücks im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Betriebsaufgabe zu vermindern (Rz. 34 Satz 1). Erfolgte eine derartige Überführung in das Privatvermögen nach § 52 Abs. 15 EStG vor dem 1.1.1999, ist demgegenüber der tatsächliche Teilwert oder gemeine Wert im Überführungszeitpunkt anzusetzen, obwohl einer solcher Wert zu diesem Zeitpunkt nicht ermittelt werden musste. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu Tz. 1. und 2. entsprechend.
5. Die Überführung eines unbebauten Grundstücks erfolgte zum Teilwert/gemeinen Wert, der jedoch niedriger war als der nach den Vorschriften des § 55 Abs. 1 bis 4 EStG ermittelte Buchwert, der insoweit entstandene Verlust war nach § 55 Abs. 6 EStG nicht ausgleichsfähig.
In diesem Fall ist der Veräußerungspreis um den Wert zu kürzen, der dem Teilwert/gemeinen Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Betriebsaufgabe entspricht, und zwar unabhängig davon, dass der auf Grund der Entnahme entstandene Verlust nach § 55 Abs. 6 EStG nicht ausgleichsfähig war. Damit wird der nach der Entnahme entstandene Wertzuwachs der Besteuerung zugeführt werden, was auch dem Sinn und Zweck der Änderung des § 23 Abs. 1 EStG durch das StEntIG 1999/2000/ 2002 durch Gleichstellung der Entnahme mit einer Anschaffung im Privatvermögen entspricht.
Bei bebauten Grundstücken ist in den Fallgruppen 1.-4. bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns der nach den vorstehenden Ausführungen als Anschaffungskosten anzusetzende Wert nach § 23 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 4 EStG zusätzlich noch um die AfA zu kürzen, soweit sie für die Zeit nach der Entnahme bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 EStG abgezogen worden ist.
Auszeichnungen
-
„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
-
„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.