07.01.2003

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform ist die Übergangsfrist für Dauerschuldverhältnisse abgelaufen. Seit 01.01.2003 gelten gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch für Altverträge (d.h. für Verträge, die bereits vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurden) das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der seit der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Fassung.

 

Ein Dauerschuldverhältnis liegt in der Regel vor, wenn während der Vertragslaufzeit ständig neue Leistungs-, Schutz- und Nebenpflichten entstehen können, wie dies z.B. bei Miete, Pacht, Leihe, Arbeits- und Dienstverträgen, Vertriebs- und Handelsvertreterverträgen, Zulieferverträgen usw. der Fall ist. Dagegen findet auf einen vor dem 01. Januar 2002 geschlossenen Raten- bzw. Sukzessivlieferungsvertrag vollständig altes Recht Anwendung, da die gesamte Leistung in vollem Umfang von Beginn an bestimmt war.

Soweit noch nicht geschehen, sollten alle in Frage kommenden Verträge mit anwaltlicher Unterstützung überprüft werden, ob und inwieweit Anpassungsbedarf besteht.

Verfasser: Rechtsanwalt Alexander Knauss

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