08.04.2004

Noch immer beachten viele Anbieter im Internet nicht die Vorgeben des Fernabsatzrechts, das zwischenzeitlich in das BGB inkorporiert ist. So entschied das LG Waldshut mit Beschluss vom 7.7.2003 (Az. 3 O 22/03 KfH, rechtskräftig, WRP 2003, 1148) über die Vereinbarkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Diensteanbieters im Internet wie folgt:

1.        Nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Der Ausschluss dieses Rechts bei nicht benutzter, nicht original verpackter, preisreduzierter Ware oder Sonderverkaufsaktionsware ist nicht durch § 312d Abs. 4 BGB gerechtfertigt.

2.        Es ist nach § 357 BGB weiterhin unzulässig, im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechts die Kosten für die Rücksendung dem Kunden aufzuerlegen.

3.        Die Bestimmung des „Rechnungsdatums“ für den Fristbeginn der Widerrufs- bzw. Rückgaberechte ist ebenfalls unzulässig, da die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher beginnt und Übergabe- und Rechnungsdatum auseinander fallen können.

4.         Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei einem Verbrauchsgüterverkauf als Erfüllungsort bzw. als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers genannt wird, sind unzulässig. Dies gilt auch für eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Gefahr mit Absendung der Ware durch den Verkäufer auf den Käufer übergeht.

(mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

 

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