Das LG Tübingen hat mit Beschluss vom 23.12.2002 (Az. 21 O 217/02, rechtskräftig, Leitsatz abgedruckt in WRP 2003, 1148) zu der Problematik der Werbung mit der Ankündigung eines Räumungsverkaufs („Wir schließen“) deren Unzulässigkeit festgestellt, wenn der Räumungsverkauf nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen IHK angezeigt ist. Hintergrund sind die vielfach anzutreffenden Missbrauchsfälle, in denen trotz tatsächlich nicht bestehender Schließungsabsicht mit dem angeblich durch eine bevorstehende Schließung veranlassten Räumungsverkauf Verbraucher irregeführt werden.

Der Leitsatz lautet:

„In der Werbeankündigung „wir schließen … Pullover 77,90 jetzt 29,00, Hosen 190,50 jetzt 39,00, Jacken 142,50 jetzt 59,00, Blazer 199,50 jetzt 79,00“ liegt die Ankündigung einer unerlaubten Sonderveranstaltung in Form der Ankündigung eines Räumungsverkaufes. Eine solche Werbung ist unzulässig, wenn ein Räumungsverkauf nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen IHK angezeigt ist.“

Daran wird auch die neue Rechtslage des UWG in der Fassung ab dem 01.07.2004 nichts entscheidendes ändern. Zwar wird die Reglementierung der Sonderveranstaltungen ersatzlos aufgehoben. Bestimmungen über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen ganz weg. Diese Sonderveranstaltungen unterliegen jedoch dem in § 5 geregelten Verbot der irreführenden Werbung.

Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus:

„Im Bereich der Jubiläumsverkäufe und der Räumungsverkäufe erfolgt keine spezielle Regelung. Gerade mit Blick auf Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe wird jedoch zum Teil die Beibehaltung von restriktiven Regelungen einschließlich der Kontrollbefugnisse der zuständigen amtlichen Berufsvertretung gefordert. Auf Grund der Liberalisierung des Sonderveranstaltungsrechts besteht jedoch Anlass zu der Annahme, dass sich die Missbrauchsgefahr in diesem Bereich stark verringert, da die Händler jederzeit die Möglichkeit haben werden, durch legale Sonderveranstaltungen ihre Lager zu räumen. Im Übrigen bietet das allgemeine Verbot irreführender Werbung insoweit einen ausreichenden Schutz vor Missbräuchen, als eine Werbung für Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe, der in Wahrheit keine Geschäftsaufgabe zu Grunde liegt, gegen das Irreführungsverbot des § 5 verstößt.“

Ziel ist die Verhinderung von Missbräuchen bei Räumungsverkäufen, insbesondere durch spätere Fortsetzung des Geschäftsbetriebes. Da zugleich die Kontrollbefugnis der „zuständigen amtlichen Berufsvertretung“ beibehalten werden soll, wird also voraussichtlich auch in Zukunft eine unzulässige irreführende Ankündigung eines Räumungsverkaufs anzunehmen sein, wenn nicht zumindest eine Räumungsanzeige bei der IHK vorausgegangen ist.

 

(mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

 

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