29.11.2004

 

Mit dem sog. Strafbefreiungserklärungsgesetz hat der Gesetzgeber einen Anreiz geschaffen, in der Vergangenheit nicht richtig und nicht vollständig erklärte Einkünfte oder zuviel erklärte Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachträglich anzugeben. Bei Abgabe dieser Erklärung und fristgerechter Entrichtung der Abgeltungsteuer erlangt der Steuerpflichtige Straffreiheit und die entstandenen Ansprüche auf Steuern und Nebenleistungen erlöschen. Die strafbefreiende Erklärung umfasst die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 und kann grundsätzlich bis zum 31.3.2005 abgegeben werden.

Erfolgt die Erklärung und Zahlung bis zum 31.12.2004, gilt für die Abgeltungssteuer noch ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent. Vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 sind 35 Prozent des erklärten Betrages zu zahlen. Danach läuft das Gesetz aus.

Wer noch in den Genuss der geringen Abgeltungssteuersätze kommen möchte, sollte jetzt handeln.

(RA & StB Andreas Jahn)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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