Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) erzielt nicht im vollen Umfang gewerbliche Einkünfte, wenn sie neben der Vermögensverwaltung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist.
Im Streitfall erzielte eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft neben ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmerin einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft. Das Finanzamt nahm das zum Anlass, die gesamten Einkünfte der Kommanditgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren.
Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Vorgehensweise. Nach dem Wortlaut der Abfärberegelung in § 15 Absatz 3 Nummer 1 Einkommensteuergesetz führen nur originäre Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zur Umqualifizierung aller Einkünfte der Obergesellschaft in gewerbliche Einkünfte. Die Abfärbewirkung tritt demnach nicht ein, wenn die vermögensverwaltende Obergesellschaft lediglich gewerbliche Beteiligungseinkünfte nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz erzielt. Im Ergebnis wird dadurch auch die Ungleichbehandlung von Personengesellschaften im Verhältnis zur steuerpflichtigen natürlichen Person vermieden (BFH-Urteil vom 6.10.2004, Az. IX R 53/01).
(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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