Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 23. Mai 2005 (7 S 4/03) einem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Danach kommt in Betracht, dass die von Arbeitnehmern gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei der Einkommensermittlung nicht nur als (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben, sondern als (unbeschränkt abzugsfähige) vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Rentenversicherungsbeiträge können – so der 7. Senat – Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig (voll-) steuerpflichtigen Renten sein. Sie würden dann den Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – erfüllen. Das Gericht begründet seine Entscheidung vor allem mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung ab 2005, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BStBl. II 2002, 618) zurückzuführen ist: Danach hatte der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte neu zu regeln. Dem Einwand der Verwaltung, Rentenversicherungsbeiträge seien möglicherweise begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie seien aber kraft Gesetzes den lediglich beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zugeordnet, ist der 7. Senat entgegen getreten. Wörtlich:
„Nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben (nur) Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, so dass (rechtslogisch) vorrangig zu prüfen ist, ob Rentenversicherungsbeiträge (vorab veranlasste) Werbungskosten sind“. Im Übrigen sei der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beachten. Auch deshalb seien Rentenversicherungsbeiträge durch den Abzug als vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Prozesskostenhilfe ist jedoch lediglich aufgrund summarischer Prüfung gewährt worden. Die Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) wird dadurch nicht vorweggenommen. Zur gleichen Thematik sind u.a. auch folgende Verfahren anhängig:
– Bundesfinanzhof Az. X R 11/05 (Revisionsverfahren gegen Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2005 – 11 K 6920/02 E)
– Finanzgericht Münster Az. 14 K 608/05
– Niedersächsisches Finanzgericht Az. 3 K 255//05
(Quelle: www.steuerrecht.org)
Die Empfehlung kann danach nur lauten, jeden Steuerbescheid durch Einspruch offenzuhalten (vgl. auch unseren Beitrag hierzu vom 06.05.2005 auf dieser Homepage).
Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn
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