29.11.2005

Mit grundlegenden Veränderungen im Bereich der Körperschaftsteuer ist bis zum Jahreswechsel 2005/2006 nicht mehr zu rechnen. Das heißt, die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 19 Prozent – wie zu Beginn des Jahres 2005 schon einmal angedacht – ist noch nicht greifbar. Zum Jahresende bietet sich auf Grund dessen ggf. folgender Ansatzpunkt für eine steueroptimale Gestaltung an:

Man führt der GmbH Geld mittels eines zinslosen Darlehens zu, um dieser durch die Kapitalanlagen weitere Einnahmen zu ermöglichen. Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 2001 entschieden, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzuges dient (BFH-Urteil vom 17.10.2001, Az. I R 97/00).

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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