09.03.2006

Zunehmend buchen Unternehmen ihre Geschäftsreisen über das Internet, um die vielfältigen Billigangebote in Anspruch nehmen zu können. Das kann sich im Nachhinein rächen, wenn das Finanzamt anschließend wegen Formmangel des Rechnungsbelegs den Vorsteuerabzug versagt. Denn bei Online-Geschäften dieser Art sind an die Rechnungsunterlagen besondere Anforderungen zu stellen, um den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen.

Bei einer mittels EDV erstellten oder sich im E-Mail-Anhang befindlichen Rechnung ist ein Vorsteuerabzug ohne weiteres nicht möglich. Die Vorsteuer kann man in solchen Fällen in der Regel nur in Ansatz bringen, wenn die Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz enthält oder aber das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange Verfahren) verwendet wurde. Selbst eine Rechnung im Dateianhang zur E-Mail mit Schreibschutz erfüllt diese Bedingungen nicht. Auch der anschließende Ausdruck der Rechnung verhilft nicht zum Vorsteuerabzug. Diesem Problem entgehen Unternehmer nur, wenn sie von dem Fluganbieter stets zusätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung im Original per Post verlangen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung gewährt allerdings Ausnahmen von dieser strikten Sichtweise. So z.B. immer dann, wenn Fahrausweise wie eine Bahnfahrkarte oder ein Flugticket im Onlineverfahren abgerufen werden und durch das Verfahren gleichzeitig sichergestellt wird, dass darüber auch die Zahlung etwa mittels eines Kreditkarten- oder eines Kundenkontos erfolgen kann. Zusätzlich ist ein Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufzubewahren, welches folgende Pflichtangaben enthalten muss:

  • Name und vollständige Anschrift des Beförderungsunternehmens,
  • das Ausstellungsdatum,
  • das Entgelt,
  • den Steuerbetrag und
  • den Steuersatz.

Sofern sich die benötigten Angaben nicht aus den während der Buchung am Bildschirm erscheinenden Daten und dem ausgedruckten Dokument ergeben, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Um die Geschäftsreise nicht unnötig zu verteuern, lohnt in diesen Fällen ein Blick in die eher versteckten allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fluganbieters. Danach sollte es auf Anforderung möglich sein, eine schriftliche Buchungsbestätigung mit den erforderlichen weiteren Unterlagen zu erhalten. Ist das nicht der Fall, ist dringend eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Fluganbieter anzuraten, um die weiteren Möglichkeiten für eine umsatzsteuerrechtlich korrekte Abwicklung des Vorgangs auszuloten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT – Bonn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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