In Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.03.2000 (VIII ZR 177/99) hat das Bundesfinanzministerium zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Minderwertausgleichs, der aufgrund eines Unfallschadens in Höhe der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten vom Leasinggeber geltend gemacht wird, Stellung genommen (Fundstelle: BMF, Schreiben vom 20.2.2006, Az. IV A 5 – S 7100 – 23/06).
Der BGH hatte u.a. entschieden, dass ein Minderwertausgleich, der auf Grund eines Unfallschadens in Höhe der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten vom Leasinggeber geltend gemacht wird, als Erfüllungsanspruch aus der Gebrauchsüberlassung und nicht als Ersatzanspruch wegen Verschlechterung des Leasinggegenstands (Schadensersatz) zu beurteilen ist.
Daraus folgt nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht als Schadensersatz zu beurteilen ist, wenn der wertgeminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrags überlassen wurde. Auf die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die Wertminderung komme es dabei nicht an.
Die Zahlung stelle in diesen Fällen Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung dar und unterliegt bei der Rückgabe des geleasten Gegenstands der Umsatzsteuer. Dies gelte auch, wenn die Wertminderungsentschädigung für eine unfallbedingt über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung des Leasinggegenstands zu entrichten sei.
Hinweis: Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn Zahlungen zum Ausgleich eines unfallbedingten Minderwerts als Schadensersatz behandelt werden, wenn die Laufzeit des zu Grunde liegenden Leasingvertrags vor dem 01.01.2006 endete. Ansonsten finden diese verschärften Regelungen aber generell in allen anderen Fällen Anwendung.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT, Bonn
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