16.10.2006

Der Fall:

Bei der Gestellung von Firmenfahrzeugen an Mitarbeiter wird häufig vereinbart, dass der Arbeitgeber nicht alle Kosten des Fahrzeugs trägt, sondern beispielsweise nur Leasingkosten einschließlich Steuer, Versicherung, Inspektionen und zum Teil auch GEZ-Gebühren; die Arbeitnehmer hingegen haben in diesen Konstellationen die laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs (Tanken und Wagenwäsche) selbst zu tragen.

Es stellt sich dann die Frage, ob diese Arbeitnehmer den zu versteuernden geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs ungeschmälert nach der 1%-Methode zu ermitteln haben oder ob daneben die privat getragenen Treibstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend gemacht werden können, d.h. ob die privat getragenen Treibstoffkosten den nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteil entsprechend mindern.

Die Entscheidung:

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 16. August 2006 (Aktenzeichen 10 K 3390/04 E) die Minderung des nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteil aus privater Nutzung eines Firmenfahrzeugs wegen selbst getragener Treibstoffkosten verneint.

Denn Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein der inländische Listenpreis für das Kfz. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil kann nach den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauten nicht um etwaige individuelle Nutzungskomponenten abgeändert werden. Ob und in welchem Umfang der einzelne Arbeitnehmer die laufenden Betriebskosten für sein Dienstfahrzeug selbst zu tragen hat, ist demzufolge bei der Anwendung der 1%-Methode nicht entscheidungsrelevant.

Eine hierdurch mögliche Ungleichheit in der Behandlung ist als Folge der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung durch die 1%-Methode hinzunehmen. Anderenfalls hätte das Finanzamt in jedem Einzelfall auch abzuklären, zu welchen Konditionen der Dienstwagen überlassen wird, d.h. welche einzelnen Fahrzeugkosten (z.B. Kosten für Treibstoffe, Wagenwäsche, für regelmäßigen Inspektionen, Reparaturen, Unterstellung des Fahrzeugs, etc.) der Arbeitnehmer selbst übernehmen muss und auch tatsächlich übernommen hat. Dadurch entstände ein nicht mehr zu rechtfertigender Verwaltungsaufwand, der gerade durch die pauschalierende und generalisierende, die individuellen Verhältnisse unberücksichtigt lassende 1%-Regelung vermieden werden soll.

Der nach der 1%-Methode vom Listenpreis das Dienstfahrzeug abgeleitete geldwerte Vorteil ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG um Bezinkosten zu mindern. Nach dieser Vorschrift sind auf die sich durch die Überlassung des Pkws zur privaten Nutzung ergebenden Vorteile lediglich die vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte anzurechnen. Erforderlich ist dabei, dass es sich um ein Entgelt handelt, das der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für dessen im Zusammenhang mit der Kfz-Überlassung erbrachte Leistung zu entrichten hat. Soweit also der Arbeitnehmer einen Teil der laufenden Betriebskosten des überlassenen Fahrzeugs zu tragen hat, rechnen diese gerade nicht zu den vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen mit der Folge, dass sie vom Arbeitnehmer auch nicht vergütet werden können (ebenso: Urteil des Finanzgerichts München vom 19. November 2004 – Aktenzeichen: 8 K 2408/02).

Empfehlung:

Wer seine selbst zu tragenden Kraftstoffkosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen möchte, kann dies erreichen, indem er den geldwerten Vorteil durch Einzelnachweise belegt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, LStR H 31). Auf diese Weise kann berücksichtigt werden, dass im konkreten Fall der Arbeitgeber die Treibstoffkosten für das Dienstfahrzeug nicht trägt.

Das Urteil lässt aber wohl auch einen anderen Weg zu. Wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Arbeitgeber die Treibstoffkosten trägt und der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der laufenden Betriebskosten an den Arbeitgeber zu entrichten hat, sollte es nach den Entscheidungsgründen möglich sein, den nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG um die vom Kläger an den Arbeitgeber gezahlten Betriebskosten zu mindern.

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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