Das Problem:
Unternehmer, die einen betrieblichen Pkw privat nutzen, können den Nutzungsvorteil unter bestimmten Voraussetzungen nach der 1 %-Regelung pauschaliert versteuern. Hierüber und über die Voraussetzungen haben wir auf dieser Homepage zuletzt mehrfach berichtet.
Viele Unternehmer nutzen daneben den betrieblichen Pkw auch noch entweder in einem zweiten Betrieb oder aber zur Erzielung von weiteren Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, beispielsweise als Angestellter. Bislang haben diese Unternehmer die private Pkw-Nutzung und die daneben bestehende sonstige außerbetriebliche Nutzung insgesamt nach der 1 %-Regelung der Steuer unterworfen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Dem ist der BFH mit seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. April 2006 (Aktenzeichen X R 35/05) entgegengetreten. Denn nach seiner Auffassung ist die Verwendung des Fahrzeugs zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder zur Nutzung in einem zweiten Betrieb der Steuerpflichtigen nicht bereits durch die Besteuerung der privaten Nutzung als Entnahme im Rahmen der 1 %-Regelung im ersten Betrieb abgegolten worden.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung regelmäßig für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die abgeltende Wirkung der Bewertung mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises bezieht sich nach Auffassung des BFH nur auf die Kraftfahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem nach § 12 Nr. 1 EStG einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Nutzungsentnahmen, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger steuerbarer Einkünfte stehen, sind durch die 1 %-Regelung dagegen nicht erfasst. Für die Nutzung zu anderen betriebsfremden Zwecken verbleibt es damit bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Bewertungsansatz der tatsächlichen Selbstkosten. Die sich daraus ergebenden Entnahmewerte müssen dann neben der 1 %-Regelung (d.h. zusätzlich) in Ansatz gebracht werden.
Fazit:
In allen Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger seinen betrieblich genutzten Pkw privat nutzt und daneben auch noch für andere nicht betriebliche Zwecke, ist zukünftig eine doppelte Nutzungsentnahme zu versteuern. Dies führt allerdings spiegelbildlich dazu, dass der mit dem Einsatz des Fahrzeugs verbundene Aufwand im zweiten Betrieb in Höhe der tatsächlichen Selbstkosten gewinnmindernd im Wege einer Aufwandseinlage geltend gemacht werden kann, ggf. auch als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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