Rumänien und Bulgarien sind zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten. Grundsätzlich können die bisherigen Mitgliedstaaten auch gegenüber Bulgarien und Rumänien während einer insgesamt siebenjährigen Frist Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen. Am 20.12.2006 hat die Bundesregierung beschlossen, diese EU-Übergangsregelung bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber beiden Ländern für zwei Jahre in Anspruch zu nehmen. Für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 wird der Zugang von Arbeitsuchenden aus Rumänien und Bulgarien zum deutschen Arbeitsmarkt nur beschränkt möglich sein.
Auch die Entsendung von Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration wird zunächst bis Ende 2008 beschränkt. Als Begründung wurde auf die hohen Arbeitslosenzahlen in Deutschland verwiesen. Der Zugang von Beschäftigten aus Rumänien und Bulgarien zum deutschen Arbeitsmarkt müsse deshalb gesteuert werden.
Mit dem Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07.12.2006 hat der Gesetzgeber bereits die erforderlichen innerstaatlichen Schritte unternommen (BT-Drs. 16/2954). In dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/2954) hat die Regierung festgelegt, dass bulgarische und rumänische Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Beitritts am 1. Januar 2007 seit einem Jahr rechtmäßig beschäftigt sind, einen uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben sollen. Deren Familienangehörige bekommen diesen Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts ihren rechtmäßigen Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer im Bundesgebiet haben oder sich danach seit mindestens 18 Monaten in Deutschland aufhalten. Ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt – also ab 2. Januar 2009 – sollen Familienangehörige ohne Voraufenthaltszeiten in Deutschland arbeiten dürfen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Sören Langner, LL.M., Bonn
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