Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 126/04 – zu sog. „Wiederauffüllungsbeiträgen“ beim Versorgungsausgleich Stellung genommen.
Beim Ehemann war für die erste Ehe ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, durch den er Rentenansprüche an seine erste Ehefrau verloren hatte. Der Ehemann hatte daraufhin während der zweiten Ehe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rentenanwartschaften durch eine Einmalzahlung in Höhe von 30.576,38 € „wieder aufzufüllen“. Im Ergebnis war somit der Versorgungsausgleich der ersten Ehe neutralisiert. Die zweite Ehe wurde ebenfalls geschieden. Im Rahmen dieser zweiten Ehe wurde wiederum ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Frage war nun, ob dabei nur die „normal“ in der zweiten Ehe erworbenen Rentenansprüche zu berücksichtigen waren oder auch die Rentenansprüche aus der ersten Ehe, die durch die während der zweiten Ehe erfolgte Nachzahlung wieder begründet worden waren.
Der BGH hat nun entschieden: Die Wiederauffüllungsbeiträge aus der ersten Ehe sind auch beim Versorgungsausgleich der zweiten Ehe anzusetzen.
Die Besonderheit dieser Entscheidung besteht in einer Eigenart der Wiederauffüllungsbeiträge. Wenn der geschiedene Ehegatte vor Renteneintritt verstirbt, wird die auf Grund des Versorgungsausgleichs der vorherigen Ehe erfolgte Kürzung der Versorgungsanwartschaften wieder rückgängig gemacht; der Wiederauffüllungsbeitrag wird deshalb von der jeweiligen Versicherungsanstalt an den überlebenden geschiedenen Ehegatten erstattet, weil ja im Nachhinein nichts mehr aufzufüllen war.
Diese Besonderheit der Wiederauffüllungsbeiträge führt aber nicht dazu, dass sie beim Versorgungsausgleich der zweiten Ehe nicht berücksichtigt werden könnten. Denn wenn sie nicht berücksichtigt würden, würde der zweite Ehegatte beim Tod des ersten Ehegatten leer ausgehen. Die durch die Wiederauffüllung geschaffenen Rentenanwartschaften gingen verloren und würden beim Versorgungsausgleich der zweiten Ehe nicht berücksichtigt. Die Erstattung des Wiederauffüllungsbeitrags, soweit dieser nach dem Bewertungsstichtag für den Zugewinnausgleich (Zustellung des Scheidungsantrags) erfolgt, würde auch beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Um das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten der zweiten Ehe zu schützen, werden daher die durch die Wiederauffüllung geschaffenen Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich der zweiten Ehe angesetzt, obwohl diese tatsächlich nicht entstanden sind, sondern die Zeit vor der zweiten Ehe betreffen. Im Ergebnis werden daher beim Versorgungsausgleich der zweiten Ehe fiktive Rentenanwartschaften zu Grunde gelegt.
Fazit: Der berechtigte Ehegatte sollte diese Fallgestaltung beachten. Trotz der Entscheidung des BGH steht zu erwarten, dass in vergleichbaren Fallgestaltungen der ausgleichspflichtige Ehegatte versuchen wird, die durch die Wiederauffüllung entstandenen Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich der zweiten Ehe herauszunehmen. Der andere Ehegatte sollte sich in diesen Fällen nicht darauf verlassen, dass das Gericht von sich aus dieses Ansinnen zurückweist.
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