Am 25.04.2008 hat der Deutsche Bundesrat das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) gebilligt. Es wird daher am 1. Juli 2008 in Kraft treten.
Das umfangreiche sog. Artikelgesetz beinhaltet unter anderem auch maßgebliche Änderungen des SGB V, also des Vertragsarztrechts. Drei wichtige Regelungen sind hervorzuheben:
1. Modellvorhaben
§ 63 SGB V, der Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgung zum Gegenstand hat, erhält zwei neue Absätze. Danach können Krankenkassen und ihre Verbände auch modellhaft vereinbaren, dass Angehörige der Pflegeberufe Verbandsmittel und Pflegehilfsmittel verordnen sowie häusliche Krankenpflege inhaltlich und zeitlich (Dauer) ausgestalten. Darüber hinausgehend können dafür qualifizierten Angehörigen der Pflegeberufe ärztliche Tätigkeiten, die die selbstständige Ausübung von Heilkunde beinhalten, übertragen werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in Richtlinien festzulegen, welche Tätigkeiten hierfür in Frage kommen, wobei der Bundesärztekammer und den Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Besonders die niedergelassene Ärzteschaft hat sich kritisch zu dieser Erprobung einer „Schwester-Agnes-Regelung“ geäußert.
2. Vertragsärztliche Versorgung in Pflegeeinrichtungen
Der neue § 119 b SGB V eröffnet stationären Pflegeeinrichtungen den Abschluss von Kooperationsverträgen mit geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern. Auf Antrag der Einrichtung hat die KV die Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung in der Pflegeeinrichtung anzustreben, also einen entsprechenden Vertragsabschluss zu bewirken. Kommt er nicht binnen 6 Monaten zustande, hat der Zulassungsausschuss die Pflegeeinrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen. Soll der angestellte Arzt in mehreren Pflegeeinrichtungen tätig werden, ist er selbst entsprechend zu ermächtigen.
3. Mitteilungspflichten für Leistungserbringer
Im Gesetzgebungsverfahren heftig umstritten war der neue Absatz 2 zu § 294 a SGB V, der nach seiner Überschrift die „Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden“ zum Gegenstand hat. Der Gesetzesentwurf hatte noch eine Mitteilungspflicht von Ärzten und Krankenhäuser bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür vorgesehen, dass „Versicherte sich eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen oder durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme, wie z.B. eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing, zugezogen haben“.
Die verabschiedete Gesetzesfassung entschärft diese als „Spitzel-Paragraph“ beschimpfte Norm nur vordergründig durch Verkürzung des Wortlauts, nämlich durch Verweis auf § 52 Abs. 2 SGB V. Dort ist bereits von einer „medizinisch nicht indizierten Maßnahme wie z.B. eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing“ die Rede. Der auf der Hand liegende Konflikt mit der ärztlichen Schweigepflicht sowie die verfassungsrechtliche Problematik der Vereinbarkeit mit der grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit bleibt daher bestehen.
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