§ 14 Abs. 1 BewG ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) geändert worden. Der bisherigen Anlage 9 zu § 14 BewG a. F. lag die allgemeine Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88 zugrunde. Seitdem hat die Lebenserwartung deutlich zugenommen, wie die vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Sterbetafeln belegen. Das führt dazu, dass sowohl Ansprüche als auch Lasten aus Nutzungen und Leistungen auf Lebenszeit (bspw. Nießbrauchsrechte) bei einer Bewertung nach § 14 Abs. 1 BewG unangemessen niedrig bewertet werden.
Mit Ersetzung der Sterbetafel nach dem BewG durch die deutlich aktuellere, jährlich angepasste versicherungsmathematische Sterbetafel erhöhen sich Vervielfältiger und damit auch die Kapitalwerte des Nießbrauchs.
Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 sind die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 01.01. des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden.
Mit BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (IV C 2 – S 3104/09/10001) hat das Bundesfinanzministerium gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gegeben, die nach der am 24. September 2009 veröffentlichten Sterbetafel 2006/2008 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden sind.
Das BMF Schreiben ist in der Anlage als PDF-Datei wiedergegeben.
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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