Der Fall:
Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des zwischen dem 16.01. und 21.01.2008 verstorbenen Herrn W. Die Beklagte ist die Bank, bei der der Erblasser bis zu seinem Tod ein Girokonto unterhielt.
Mit Schreiben vom 23.01.2008 informierte die Stadt N die Beklagte über den Tod des Erblassers. Sie übersandte die Bankkarte zum Girokonto, erklärte, dass die Bestattung durch das Ordnungsamt veranlasst werde und gab an, dass die Kosten sich auf „ca. 1.190 €“ belaufen würden. Sie bat die Beklagte, das Konto aufzulösen und ein eventuelles Guthaben auf ein Konto der Stadt zu überweisen. Daraufhin kehrte die Beklagte das zum Todeszeitpunkt bestehende Kontoguthaben in Höhe von 514,60 € an die Stadt N aus.
Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage.
Die Entscheidung des Landgerichts Bonn:
Das LG Bonn gab der Klage statt. Eine Bank könne grundsätzlich nur auf Weisung der Kontoinhaber (hier der Erben) mit befreiender Wirkung an Dritte leisten. Hier hatte die Bank nicht auf Weisung der Erben, sondern auf Weisung Stadt gehandelt.
Die Zahlung habe auch nicht dem mutmaßlichen Interesse der Erben entsprochen. Diese seien zwar zivilrechtlich verpflichtet, im Ergebnis die Kosten der Beerdigung zu tragen, die Erben hätten aber jedenfalls die konkrete Bezifferung der Beerdigungskosten und die Vorlage entsprechender Belege abgewartet, bevor sie die Kosten beglichen hätten.
Die Auszahlung der Bank sei auch im öffentlichen Interesse nicht zwingend notwendig gewesen, da die Beerdigung zum Zeitpunkt der Zahlung bereits stattgefunden hatte.
Selbst wenn die Bank geleistet hätte, um eine Schuld der Erben zu begleichen, hätte diese nicht mit einem Gegenanspruch gegen die Erben aufrechnen können. Würde man einer Bank diese Befugnis einräumen, so könnte sie eigenmächtig einem Gläubiger den Vorzug vor anderen einräumen, ohne dass ein Vollstreckungstitel vorzuliegen brauchte.
Hinweis für die Praxis:
Das Urteil des LG Bonn ist überzeugend begründet. Sollte dieses Urteil jedoch Schule machen, werden sich Banken künftig häufiger weigern, ohne ausdrücklichen Auftrag der Erben (gegen Nachweis der Erbenstellung) selbst die Beerdigungskosten von einem Nachlasskonto zu begleichen. Da es mitunter Monate dauert, bis ein Erbschein erteilt wird, erschwert dies die Abwicklung. Erblasser sollten deshalb rechtzeitig Vorsorge treffen und einer Person ihres Vertrauens eine Bankvollmacht für den Todesfall erteilen.
Verfasserin: Dr. Susanne Sachs, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Erbrecht, MEYER-KÖRING, Büro Bonn
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