23.02.2010

 

Das Finanzgericht Köln hat sich in zwei neueren Entscheidungen zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten per Telefax bzw. per Computer-Fax geäußert. Die Fragen sind deshalb von besonderer Bedeutung, weil von der jeweiligen Übermittlungsart die Ingangsetzung und Laufzeit von Rechtmittelfristen abhängt.

1.      FG Köln Urteil vom 05.11.2009 – 6 K 3931/08

Im ersten Fall (Urteil vom 05.11.2009 – 6 K 3931/08) hatte das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung per Computer-Fax (Ferrari-Fax-Verfahren) abgesetzt. Der zuständige Bearbeiter versendet dabei eine E-Mail mit einer angehängten Datei, die den Text des zu faxenden Schreibens enthält, an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung. Dort wird die Textdatei in ein Fax umgewandelt und dieses an den Adressaten versendet.

Nach § 87a Abs. 4 AO kann die für Verwaltungsakte vorgesehene Schriftform durch eine elektronische Form ersetzt werden. Das elektronische Dokument ist allerdings mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Im zu entscheidenden Fall fehlte eine solche elektronische Signatur. Das Finanzgericht sah in dem Verstoß gegen dieses gesetzliche Formerfordernis einen besonders schwerwiegenden Fehler, der zur Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes führe. Die nichtige Einspruchsentscheidung konnte insofern die Klagefrist nicht in Gang setzen.

2.      FG Köln Urteil vom 11.03.2009 – 5 K 1396/05

Im zweiten Fall (Urteil vom 11.03.2009 – 5 K 1396/05) hatte das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung per Telefax an den Adressaten übermittelt. Der Streit drehte sich ebenfalls um die Frage der fristgemäßen Klageerhebung. Der Kläger berief sich auf die Vorschrift des § 122 Abs. 2a AO, wonach ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt nicht sofort, sondern (erst) am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben gilt.

Das Finanzgericht vertrat in dem Urteil die Auffassung, dass diese Vorschrift bei einer Übermittlung eines Verwaltungsaktes durch Telefax nur dann anwendbar sei, wenn das Empfangsgerät technisch dazu in der Lage sei, die Sendung elektronisch aufzuzeichnen. Könne das Fax-Gerät die Sendung nicht aufzeichnen, sondern lediglich auf Papier ausdrucken, so gelte die Norm nicht. Da im zu entscheidenden Fall lediglich der Ausdruck auf Papier möglich war, lehnte das Finanzgericht die Anwendbarkeit der Vorschrift ab und ging von der sofortigen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes mit der Faxübermittlung aus. Dies führte dazu, dass die Klage nicht rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht worden war und als unzulässig abgewiesen wurde.

Gegen die letztgenannte Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (BFH, Az.: X R 22/09). Im ersten Fall hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.

Fazit:

Bei der Übermittlung von Steuerverwaltungsakten per Telefax oder Computer-Fax ist Vorsicht hinsichtlich der Berechnung von Rechtsmittelfristen geboten. Zu den einschlägigen Vorschriften (§§ 87a, 122 Abs. 2a AO) existiert noch keine gesicherte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die Entscheidungen des Finanzgerichts Köln zeigen, dass im Einzelfall sowohl auf die Art der Übermittlung als auch auf das Empfangsgerät des Adressaten Acht gegeben werden muss.

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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