Dem Betriebsrat stehen vielfältige Mitbestimmungsrechte zu. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit der eher seltenen Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und Fragen des Gesundheitsschutzes zu befassen (BAG, Beschl. v. 18.8.2009 – 1 ABR 43/08). Der zuständige 1. Senat hat – entgegen den Vorinstanzen – ein Mitbestimmungsrecht verneint. Die durchaus praxisrelevante Entscheidung möchten wir nachfolgend kurz vorstellen.
Der Fall (verkürzt):
Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Übertragung von Aufgaben nach § 13 Abs. 2 ArbSchG.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser. Antragsteller ist der für eine bestimmte Niederlassung gewählte Betriebsrat. Für diesen Betrieb beschloss im Dezember 2005 eine Einigungsstelle eine „Betriebsvereinbarung zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG“. Diese enthält Regelungen u.a. über die Untersuchungsgegenstände, die Gefährdungspotentiale, die Beurteilungskriterien sowie das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung. Ferner regelt die Betriebsvereinbarung Anforderungen an die Qualifikation der Untersuchenden.
Die Arbeitgeberin fand betriebsintern keine geeigneten Fachkräfte. Sie unterrichtete daher den Betriebsrat von ihrer Entscheidung, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen und der Unterweisungen an eine externe Stelle zu übertragen. Dieses Unternehmen ist ein von der Arbeitgeberin bereits mit den betriebsärztlichen Untersuchungen beauftragter überbetrieblicher Dienst.
Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Verfahren die Auffassung vertreten, die in § 13 Abs. 2 ArbSchG vorgesehene Übertragung von Aufgaben unterfalle seinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Anträgen entsprochen.
Die Entscheidung:
Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Anträge zurückgewiesen.
I. Mitbestimmung nach Arbeitsschutzgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz normiert – anders als etwa § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG – selbst kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitgebers auf externe Personen. § 13 Abs. 2 ArbSchG räumt dem Betriebsrat ein Beteiligungsrecht insoweit gerade nicht ein. Ausdrücklich regelt das ArbSchG eine Beteiligung des Betriebsrats nur in seinem § 10 Abs. 2 Satz 3, wonach der Betriebsrat vor der Benennung derjenigen Beschäftigten zu hören ist, die Aufgaben der ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen.
II. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG?
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden.
Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar dient, ist unerheblich. Es kommt auch nicht auf die subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an.
1. Begriff des Gesundheitsschutzes
Der Begriff des Gesundheitsschutzes in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stimmt mit demjenigen des Arbeitsschutzgesetzes überein. Betroffen sind Maßnahmen, die dazu dienen, die psychische und physische Integrität des Arbeitnehmers zu erhalten, der arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder Erkrankungen führen oder führen können. Erfasst werden auch vorbeugende Maßnahmen.
2. Rahmenvorschrift
Gesetzliche Vorschriften über den Gesundheitsschutz müssen als Rahmenvorschrift ausgestaltet sein. Dies ist der Fall, wenn sie Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes verlangen, die zu treffenden Maßnahmen aber nicht selbst detailliert beschreiben, sondern dem Arbeitgeber ein zu erreichendes Schutzziel vorgeben.
3. Betriebliche Regelung notwendig
Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist ferner, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Eine solche Regelung muss sich auf einen kollektiven Tatbestand beziehen, für den eine abstrakt generelle Lösung erforderlich ist. Keine Regelung ist notwendig, wenn der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Rahmenregelung Einzelmaßnahmen zu treffen hat. Personelle Einzelmaßnahmen werden daher vom Mitbestimmungsrecht nicht erfasst.
Der Betriebsrat hat nach diesen Vorgaben kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG auf externe Dritte überträgt. Zwar dient § 13 Abs. 2 ArbSchG jedenfalls mittelbar auch dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Die Vorschrift verlangt aber nicht eine betriebliche Regelung, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt generell festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Vielmehr handelt es sich bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte typischerweise um Einzelmaßnahmen. An solchen besteht aber kein Mitbestimmungsrecht.
Hinweis für die Praxis:
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen werden, worauf das Bundesarbeitsgericht hingewiesen hat, nicht verkürzt. Dem Betriebsrat ist es unbenommen, im Rahmen seiner Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber oder erforderlichenfalls auch in der Einigungsstelle dafür zu sorgen, dass in einer Betriebsvereinbarung generalisierende Regelungen darüber getroffen werden, welche Qualifikation und Kenntnisse die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen und der Unterweisungen befassten Personen besitzen müssen.
Auszeichnungen
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TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen(WirtschaftsWoche 2023, 2020)
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