28.07.2010 -

§ 116b Abs. 2 SGB V ermöglicht es den zuständigen Landesbehörden, zugelassene und geeignete Krankenhäuser auf Antrag zur ambulanten Behandlung mit hochspezialisierten Leistungen oder von seltenen Erkrankungen bzw. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen zu „bestimmen“. Die vertragsärztliche Versorgungssituation ist hierbei lediglich zu „berücksichtigen“. Zahlreiche Krankenhäuser haben von dieser mit dem In-Kraft-Treten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetztes am 01.04.2007 erleichterten und erweiterten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie geraten dabei in Konkurrenz zur Vertragsärzteschaft, insbesondere auf dem Gebiet der onkologischen Erkrankungen. Diese versucht, sich sozialgerichtlich insbesondere im Wege einstweiligen Rechtschutzes zur Wehr zu setzen. Rechtlich umstritten ist, ob sie hierzu rechtlich befugt sind, ob also § 116b Abs. 2 SGB V mit der „Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation“ einzelnen Vertragsärzten ein Klagerecht einräumt.

Das Sozialgericht Dresden hatte in zwei Beschlüssen den Vertragsärzten vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Einen dieser Beschlüsse hat nun das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 11.6.2010 bestätigt. In dem zu Grunde liegenden Fall wehrt sich ein im Schwerpunkt als gynäkologischer Onkologe tätiger Vertragsarzt gegen den Bestimmungsbescheid, den das sächsische Landesministerium zu Gunsten eines in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Krankenhauses für die Behandlung gynäkologischer Tumore erteilt hatte und der für sofort vollziehbar erklärt worden war. Das Landessozialgericht sieht zwar keinen absoluten Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber der ambulanten Behandlung durch Krankenhäuser. Das Berücksichtigungsgebot entfalte jedoch zu Gunsten der Vertragsärzteschaft im regionalen Einzugsbereich eine so genannte drittschützende Wirkung. Die Bestimmung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung dürfe die vertragsärztliche Versorgungssituation nicht wesentlich beeinträchtigen.

Ob der klagende Vertragsarzt tatsächlich in seiner wirtschaftlichen Existenz betroffen ist, muss nun im Hauptsacheverfahren über drei Instanzen hinweg entschieden werden. Klarheit wird dabei erst das Bundessozialgericht bringen. Bis dahin hat der betroffene Vertragsarzt die Konkurrenz des Krankenhauses abgewehrt. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung den Koalitionsvertrag umsetzen und die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung gem. § 116b Abs. 2 SGB Vkritisch überprüfen und ggf. präzisieren“ wird.

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